In Niedersachsen wird Beihilfe nach § 87c NBG für Beamte und Versorgungsempfänger bei Krankheit, Pflege, Geburt, Krankheitsfrüherkennung und Schutzimpfungen gewährt. Grundlage dafür dienen die Vorschriften für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes.
In Thüringen soll nach Beschluss der Kabinettssitzung die Besoldung für die rund 31.000 Beamten ab Oktober 2011 um 1,5 Prozent sowie ab April 2012 um weitere 1,9 Prozent steigen.
In Rheinland-Pfalz soll laut des Bildungsministeriums ein Vertretungspool mit 200 verbeamteten Lehrern auf unbefristeter Basis geschaffen werden.
In Mecklenburg-Vorpommern wird Beihilfe nach § 91 LBG M-V bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt, jedoch nicht bei Wahlleistungen in Verbindung einer stationären Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift in der Fassung von Nov. 2001 sowie Verbindungen und nachfolgende Änderungen.
Beihilfe wird in Hessen nach § 92 HBG bei Krankheit, Geburt, Tod, Gesundheitsvorsorge, Krankheitsfrüherkennung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen, sofern diese rechtens sind, gewährt. In Anspruch nehmen können Beihilfeleistungen Beamte und Versorgungsempfänger.
Die Beihilfe wird in Hamburg nach § 80 HmbBG definiert. Maßgebend für die Höhe der Beihilfe ist der Bemessungssatz, der sich nach den Aufwendungen, die entstanden sind sowie den Verhältnissen, die sich im Zeitraum der Aufwendungen aktuell waren, bemisst.
In Bremen wird die Beihilfe nach § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes für Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Schutzimpfungen, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von bestimmten Krankheiten, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisation, sofern rechtliche Grundlagen dafür gegeben sind sowie Geburt und Tod gewährt. Die Beihilfe darf nicht zusammen mit Leistungen Dritter die Gesamtaufwendungen übersteigen. Nicht bei der Beihilfe berücksichtigt sind stationäre Wahlleistungen.
Einführung der pauschalen Beihilfe
Ab 01.01.2020 wurde in Bremen eine weitere Alternative zur individuellen Beihilfe geschaffen. Die pauschale Beihilfe wird unwiderruflich per Antrag auf freiwilliger Basis gestellt. Die pauschale Beihilfe beträgt die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenversicherung der PKV oder auch GKV.
Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger wird in Brandenburg nach § 45 LBG bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod nach den für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger geltenden Vorschriften gewährt.
In Bayern wird Beihilfe nach Art. 86a BayBG in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen pauschal oder als Bemessungssatz auch im Jahr 2025 gewährt.
Beihilfe wird nach § 101 LBG für Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, Witwer und Waisen gewährt, wenn Aufwendungen für Geburten, Krankheiten, Gesundheitsvorsorge sowie Pflege- und Todesfälle entstehen. Voraussetzung für die Gewährung ist ein laufender Bezug von Beamtenbesoldung oder Versorgungsbezügen.
Eine Beihilfe wird für gewöhnlich als unterstützende Zahlung bei Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Geburt, Tod und sonstigen Leiden und therapeutischen Maßnahmen vom Dienstherrn gewährt. Je nach Status des Beamten liegt diese zwischen 50 bis 70 Prozent.
