Die Dienstrechtsreform beinhaltet die grundlegende Änderung der Beamtenbesoldung und ist im Bundesbesoldungsgesetz § 27 Abs. 1 und Abs. 3 geregelt. Nach der Reform erhalten Beamten nicht mehr wie früher in Intervallen von zwei Jahren automatisch ein höheres Grundgehalt.

Staffelung der Grundgehälter

Die Grundgehälter wurden nun progressiv gestaffelt und beinhalten unterschiedliche Intervalle. In den ersten 8 Jahren bleibt die Steigerung von 2 Jahren gleich, in den darauf folgenden 12 Jahren erhöht sich das Grundgehalt nur noch alle 3 Jahre. Nach diesen 12 Jahren steigt das Grundgehalt schließlich nur noch alle 4 Jahre bis die Endstufe erreicht ist.

Überblick Leistungszulagen und Leistungsprämien

Was sind Leistungszulagen?

Weiterhin wurden die sogenannten Leistungszulagen eingeführt. Hiermit soll auf die erbrachte Leistung des Beamten reagiert werden, die allerdings keine Beförderung beinhaltet. Die Bundesländer zahlen im Rahmen der neuen Reform nun Leistungsprämien und Leistungszulagen, was zur Folge hat, dass Beamte der Besoldungsgruppe A die nächste Leistungsstufe bei herausragender Leistung frühzeitig erreichen können. Von der Leistungsstufenverordnung sollen vorrangig die Beamten profitieren, die herausragende Leistungen erbringen.

Die Leistungszulage wird für eine herausragende Tätigkeit gezahlt, die bereits drei Monate ausgeübt wurde. Eine rückwirkende Zahlung der Leistungszulage ist bis zu drei Monaten möglich. Sollte die Leistung des Beamten während des Bezugs der Leistungszulage abfallen, so kann die Zulage widerrufen werden.

Die Höhe der Leistungszulage kann bis zu 7 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppen betragen.

Wie werden Leistungsprämien bemessen?

Die Leistungsprämie wird anhand der Leistung bemessen und wird als Einmalzahlung pro Jahr gezahlt. Es kann maximal der Betrag des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt werden.

Kernbegriffe der Leistungsstufen

In einigen Bundesländern ist die neue Verordnung äußerst kompliziert. Geregelt wurden deshalb einige sogenannte Kernbegriffe, um eine bessere und verständliche Struktur in das Gesetz einfließen zu lassen. Zwei der Kernbegriffe sind "dauerhaft" und "herausragend".
Mit dauerhaft ist ein zurückliegender, als auch für die Zukunft gesehener Zeitraum gemeint. Herausragend beschreibt eine überdurchschnittliche Leistung des Beamten, die sich deutlich von der Leistung anderer Beamten abhebt. Dazu zählen die Qualität der Arbeitsergebnisse, die Arbeitsmenge sowie auch die Arbeitsweise. Folgende Anhaltspunkte sollen eine genauere Definition schaffen:

  • Fehlerfreiheit
  • Sorgfalt
  • Selbstkontrolle
  • Selbstständigkeit, Termingenauigkeit als auch die erbrachte Initiative

Aktuelle Beurteilung

Die Grundlage der Einschätzung ist die aktuelle Beurteilung, welche nicht älter als 12 Monate sein darf. Ist sie älter, dann muss eine neue Beurteilung erstellt werden. Fällt die Beurteilung sehr gut aus, muss dies nicht bedeuten, dass eine höhere Leistungsstufe automatisch erreicht wird. Die Beurteilung dient dann nur als Basis für eine Höhergruppierung.

Gibt es feste Aufstiegsquoten?

Feste Aufstiegsquoten gibt es nicht, denn nicht jeder Beamte steigt auf. Der Dienstherr ist angehalten mit den Leistungsstufen sparsam umzugehen. Auch diese Regelung wurde festgehalten: maximal 15 Prozent der am 01. Januar Beschäftigten eines Kalenderjahres dürfen höhergruppiert sein.
Der höhere Geldbezug ist nur vorübergehend, die Leistungsstufe ist nur ein vorzeitiges Aufsteigen im Grundgehalt und wird nur so lange gezahlt, bis der Beamte die nächste höhere Stufe erreicht.

Was ist eine Aufstiegshemmung?

Im Gegensatz zu Beamte, die überdurchschnittliche Leistungen erzielen, können Beamte mit unterdurchschnittlichen Leistungen auch in einer Stufe verbleiben. Dies gilt auch, wenn sie eigentlich aufgrund des Besoldungsdienstalters hätten aufsteigen müssen. Im Amtsdeutschen nennt man diesen Vorgang: Aufstiegshemmung.

Unterdurchschnittliche Leistung und dauerhafte Überwachung

Hierbei soll ergründet werden, weshalb die unterdurchschnittlichen Leistungen zustande kommen. Zudem soll nach Möglichkeit die Leistung verbessert werden. Die Leistungen des Beamten werden dauerhaft vom Vorgesetzten überwacht, die Aufstiegshemmung endet zudem nicht automatisch. Der Beamte steht quasi unter dauerhafter Überwachung.

Wie werden Beamte beurteilt?

Verordnungen legen genau fest, welche Einzelpunkten für die Leistung eines Beamten beachtet werden müssen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitsgüte
  • Arbeitsmenge
  • Arbeitsweise
  • Teamfähigkeit und Führungsverhalten
  • Auffassungsgabe
  • Denk- und Urteilsfähigkeit
  • Verhandlungsgeschick
  • Konzeptionelles Arbeiten
  • Technisches Verständnis

Quelle: Deutscher Beamtenbund