Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Regelungen zur Besoldung in Schleswig-Holstein. 


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Die letzten Besoldungsrunden

Folgende Ergebnisse wurden bei den letzten Besoldungsrunden für Schleswig-Holstein erzielt:

Besoldungsrunde 2023 - 2025

  • + 5,5 % zum 01.02.2025
  • + 200 € zum 01.11.2024
  • 3.000 € Inflationsabmildungsprämie

Besoldungsrunde 2021 - 2023

  • Anhebung: + 2,8 %
  • gültig ab 01.12.2022 - 31.10.2024
  • Einmalzahlung 1.300 Euro

Besoldungsrunde 2019 - 2021

Das Finanzministerium hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021 - BVAnpG 2019 - 2021) vorgestellt.

Folgende Regelungen wurden innerhalb der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019 - 2021 getroffen:

  • 01. Januar 2019: Erhöhung der Bezüge um 3,01 %
  • 01. Januar 2019: Erhöhung der Anwärterbezüge um 50 €
  • 01. Oktober 2019: Einmalzahlung von 100 € für alle Beamten, 50 € für Anwärter
  • 01. Januar 2020: Erhöhung der Bezüge um 3,12 %
  • 01. Januar 2020: Erhöhung der Anwärterbezüge um 50 €
  • 01. Januar 2021: Erhöhung der Bezüge um 1,29 %

Infos zur Besoldung in Schleswig-Holstein

Für Schleswig-Holstein wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Stellenzuzlagen in sicherheitsrelevanten und gefahrgeneigten Aufgabenbereichen ab 01.07.2023 wieder eingeführt. Das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) ist für die Auszahlung an Pensionäre des Landes, die Versorgungsausgleichskasse (VAK) hingegen an Pensionäre der Kommunen zuständig. 

Beihilfe

Beihilfe wird für alle Beamte gewährt, die beihilfeberechtigt sind. Dazu gehören auch Beamte, die eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge innehaben und die in ihrer Beurlaubung einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen (maximal 15 Jahre). Ebenso beihilfeberechtigt sind Beamte, die eine Altersbeurlaubung erhalten. Diese ist ab 60 Jahren möglich und auf unbezahlter Basis. Voraussetzung hierbei ist, dass der Dienstherr den Beamten in eine Altersbeurlaubung entlässt, wenn ein Personalüberhang besteht und / oder eine Planstelle nicht verfügbar ist. Für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen ist folgendes Amt zuständig:

Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein
Speckenbeker Weg 133
24113 Kiel

Telefon: 0431 6487-0
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Nachweis durch Belege

Für die Beihilfeberechnung wird um die Einreichung von deutlich lesbaren Kopien oder Zweitschriften gebeten. Belege im Original sind nur in Ausnahmefällen erbeten und nur dann, wenn dies deutlich vorgeschrieben ist. Ein Beispiel hierfür ist der Todesfall. Eine Zurücksendung der Belege ist nur bei einer teilweisen Erstattung des beantragten Wertes möglich. Für eine Gewährung der Beihilfe muss eine Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen von mindestens 100 Euro vorliegen.

Landesverordnungen Schleswig-Holstein

Dieses sind im Wesentlichen folgende Landesverordnungen sowie einige noch nach früherem Bundesrecht erlassene Verordnungen, die in Landesrecht übergeleitet wurden:

  • Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8.6.2010 (GVOBl.Schl.-H.S. 483), zuletzt geä. durch Bek. Vom 4.2.2016 (GVOBl. Schl.-H.S. 88)
  • Erschwerniszulagenverordnung vom 3. 12.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geä. durch Art. 10 des Gesetzes vom 16.12.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 500)
  • Leistungsstufenverordnung vom 11.11.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geä. durch VO vom 30.11.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535)
  • Leistungsprämienverordnung vom 11.11.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 596), zuletzt geä. durch VO vom 30.11.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535)
  • Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 1.6.2003 ( BGBl. I, S. 8), zuletzt geä. durch VO vom 30.11.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535)
  • Stellenobergrenzenverordnung vom 8. 1.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 11)
  • Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBL. I. S. 1798) zuletzt geändert durch VO vom 30.11.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535)
  • Kommunalstellenobergenzenverordnung vom 13.12.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 560)
  • Kommunalbesoldungsverordnung vom 24.4. 2012 (GVOBl. Schl.-H.S. 489)