Aktuelles: Die neuen Prognosetabellen beginnend ab dem 01.12.2022 für Saarland Beamte sind veröffentlicht.
Angekündigt sind:
Einmalzahlung, die mit den Bezügen für März 2022 ausgezahlt wird als sogenannte steuerfreie Corona-Sonderzahlung
aktive Beamte und Richter erhalten 1300 €, Anwärter: 650 €, Pensionäre: 0 €
Tabellenwerte steigen um 2,8 % zum 01.12.2022
Besoldungstabelle für Saarland 2022/ 2023 Prognose
- Besoldungstabelle Saarland 2022/ 2023 | Tabellenwerte um 2,8 % erhöht ab 01.12.2022
- Besoldungsrechner Saarland 2022/ 2023
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Im Einzelnen sind folgende Änderungen eingetreten:
- Zum 01.08.2019 Besoldungserhöhung um 3,2 %
- Zum 01.06.2020 Besoldungsanhebung um 3,2 %
- Zum 01.04.2021 Besoldungserhöhung um 1,7 %
- sofortige Abschaffung der Absenkung der Eingangsbesoldung
Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle Saarland ist für die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung der Landesbeamten zuständig. Zudem fungiert sie als Zentrale Beihilfestelle und Familienkasse. Somit ist sie zuständig für Beihilfeempfänger, Beamte, Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, Tarifbeschäftigte und Kindergeldempfänger.
Besoldung und Auszahlung
Das saarländische Besoldungsgesetz (sBesG) regelt zusammen mit dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 die Beamtenbesoldung der Landesbeamten und Richter. Die Besoldungsregeln sind für alle Besoldungsempfänger des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb des Landes Saarland gültig.
Die aktuellen Besoldungstabellen regeln die Beamtenbesoldung in der Höhe. Entsprechend der Festsetzung und Eingruppierung des Beamten in die Besoldungsgruppe und Laufbahn wird die Besoldung dem Beamten monatlich im Voraus ausgezahlt.
Besoldungstabelle A Saarland - 01.04.2021 - 30.09.2021?
BG | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
A 4 | 2309.55 | 2367.91 | 2426.23 | 2484.58 | 2542.92 | 2601.26 | 2659.58 | |||||
A 5 | 2326.14 | 2400.87 | 2458.89 | 2516.93 | 2574.96 | 2633.02 | 2691.05 | 2749.09 | ||||
A 6 | 2375.18 | 2438.93 | 2502.64 | 2566.39 | 2630.08 | 2693.83 | 2757.58 | 2821.31 | 2885.00 | |||
A 7 | 2468.36 | 2525.65 | 2605.84 | 2686.02 | 2766.19 | 2846.37 | 2926.58 | 2983.84 | 3041.14 | 3098.41 | ||
A 8 | 2607.02 | 2675.53 | 2778.27 | 2881.05 | 2983.79 | 3086.58 | 3155.09 | 3223.56 | 3292.13 | 3360.61 | ||
A 9 | 2743.86 | 2811.27 | 2920.96 | 3030.62 | 3140.32 | 3250.00 | 3325.39 | 3400.80 | 3476.19 | 3551.60 | ||
A 10 | 2938.05 | 3031.74 | 3172.24 | 3312.77 | 3453.29 | 3593.83 | 3687.51 | 3781.62 | 3877.45 | 3973.31 | ||
A 11 | 3329.86 | 3473.81 | 3617.78 | 3761.85 | 3909.15 | 4007.33 | 4105.54 | 4203.76 | 4301.97 | 4400.16 | ||
A 12 | 3564.67 | 3736.35 | 3911.40 | 4087.02 | 4262.64 | 4379.69 | 4496.78 | 4613.87 | 4730.96 | 4848.02 | ||
A 13R | 3801.16 | 3990.90 | 4180.42 | 4370.08 | 4496.52 | 4622.72 | 4749.37 | 4875.81 | 5002.27 | |||
A 13 | 4179.79 | 4369.46 | 4559.07 | 4748.74 | 4875.14 | 5001.61 | 5128.01 | 5254.49 | 5380.91 | |||
A 14 | 4393.23 | 4639.14 | 4885.04 | 5130.98 | 5294.91 | 5458.89 | 5622.83 | 5786.78 | 5950.76 | |||
A 15 | 5358.42 | 5628.80 | 5845.11 | 6061.40 | 6277.72 | 6494.03 | 6710.35 | |||||
A 16 | 5903.99 | 6216.65 | 6466.87 | 6717.04 | 6967.18 | 7217.37 | 7467.55 |
Besoldungstabelle Saarland
BG | 0 |
B 1 | 6710.35 |
B 2 | 7784.04 |
B 3 | 8238.61 |
B 4 | 8714.67 |
B 5 | 9260.87 |
B 6 | 9776.65 |
B 7 | 10278.37 |
B 8 | 10801.31 |
B 9 | 11450.61 |
Besoldungstabelle M
BG | 0 |
M 1 | 13087.00 |
M 2 | 11998.37 |
M 3 | 14297.95 |
Besoldungstabelle C Saarland
BG | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
C 1 | 3737.83 | 3863.75 | 3990.17 | 4116.57 | 4243.03 | 4369.46 | 4495.88 | 4622.32 | 4748.74 | 4875.14 | 5001.61 | 5128.01 | 5254.49 | 5380.91 | |
C 2 | 3745.53 | 3946.65 | 4148.15 | 4349.68 | 4551.15 | 4752.62 | 4954.14 | 5155.61 | 5357.12 | 5558.60 | 5760.07 | 5961.59 | 6163.03 | 6364.54 | 6566.07 |
C 3 | 4110.32 | 4338.45 | 4566.58 | 4794.75 | 5022.90 | 5251.03 | 5479.17 | 5707.30 | 5935.48 | 6163.59 | 6391.72 | 6619.90 | 6848.02 | 7076.18 | 7304.28 |
C 4 | 5184.37 | 5413.71 | 5643.06 | 5872.38 | 6101.74 | 6331.07 | 6560.42 | 6789.74 | 7019.08 | 7248.42 | 7477.78 | 7707.09 | 7936.43 | 8165.79 | 8395.13 |
Besoldungstabelle W
BG | 0 |
W 1 | 4691.60 |
W 2 | 6013.22 |
W 3 | 7005.93 |
Besoldungstabelle R
Besoldungsgruppe | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
R 1 | 4275.05 | 4464.75 | 4564.57 | 4822.10 | 5079.64 | 5337.18 | 5594.72 | 5852.29 | 6109.80 | 6367.36 | 6624.87 | 6882.43 | |
R 2 | 5181.07 | 5438.60 | 5696.14 | 5953.69 | 6211.24 | 6468.77 | 6726.32 | 6983.84 | 7241.41 | 7498.91 | |||
R 3 | 8238.61 | ||||||||||||
R 4 | 8714.67 | ||||||||||||
R 5 | 9260.87 | ||||||||||||
R 6 | 9776.65 | ||||||||||||
R 7 | 10278.37 | ||||||||||||
R 8 | 10801.31 | ||||||||||||
R 9 | 11450.61 | ||||||||||||
R 10 | 14041.74 |
Besoldungstabelle AW Saarland
Anwärter | 0 |
---|---|
AW A 2 | 1103.45 |
AW A 3 | 1103.45 |
AW A 4 | 1103.45 |
AW A 5 | 1223.52 |
AW A 6 | 1223.52 |
AW A 7 | 1223.52 |
AW A 8 | 1223.52 |
AW A 9 | 1277.21 |
AW A 10 | 1277.21 |
AW A 11 | 1277.21 |
AW A 12 | 1416.20 |
AW A 13 | 1447.82 |
AW A 13Z | 1482.56 |
AW R 1 | 1482.56 |
Besoldungstabelle Saarland 2019
Saarland (gültig ab 01.08.2019)
Anwärterbezüge im Saarland
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, sogenannte Beamtenanwärter, erhalten gemäß § 1 Abs. 2 sBesG i.Vm. § 59 Abs. 1 BbesG im Saarland Anwärterbezüge. Die Anwärterbezüge unterteilen sich in einem Anwärtergrundbetrag und bestimmte Anwärtersonderzuschläge.
Der Anwärtergrundbetrag ist im Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Anlage VII zu finden und ist in der Höhe gestaffelt. Die Höhe des Anwärtergrundbetrages wird anhand der Eingangsbesoldung bemessen. Die Eingangsbesoldung erhält der Beamtenanwärter dann, wenn er die Laufbahnprüfung erfolgreich geschafft hat.
Anwärtersonderzuschläge werden für gewöhnlich nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen gewährleistet werden. In der Regel muss ein Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern bestehen, der eine Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen gerechtfertigt. Zu den Sonderzuschlägen für Anwärter gehören der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen.
Kürzung der Anwärterbezüge
Zu einer Kürzung der Beamtenanwärterbezüge kann es dann kommen, wenn der Anwärter aus selbst verschuldeten Umständen die Laufbahnausbildung verzögert. Dazu gehört beispielsweise das Nichtbestehen einer Prüfung, die dann wiederholt werden muss und somit zu einer Verlängerung der Laufbahnausbildung führt.
Zahlung der Anwärterbezüge
Beamtenanwärter erhalten ihre Anwärterbezüge seitens des Landesamtes für Zentrale Dienste (ZBS) monatlich im Voraus. Voraussetzung dafür ist eine fristgerechte Einreichung aller geforderten Dokumente bei der Einstellungsbehörde.
Sollte das Beamtenverhältnis eines Anwärters gemäß der gültigen Rechtsvorschriften beendet werden, sei es durch das Bestehen oder auch endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, so werden dem Anwärter die Anwärterbezüge bis zum Ende des laufenden Monats gewährt, in dem er die Prüfung erfolgreich oder auch nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter (BDA) wurde durch die Erfahrungsstufen aufgrund der Gesetzesänderung des Art. 3 der dienstrechtlichen Vorschriften vom 01.07.2009 abgelöst.
Dies bedeutet, dass das Grundgehalt sich nicht wie vor dem 01.07.2009 nach der Dienstaltersstufe orientiert, sondern nun nach der dienstlichen Erfahrung, die der Beamte mitbringt. Die sogenannten Erfahrungsstufen sind jetzt wegweisend für die Eingruppierung des Beamten.
Steigerung des Grundgehalts
In bestimmten zeitlichen Intervallen wird die Besoldung bzw. auch das Grundgehalt in der Höhe angepasst. Das Grundgehalt kann durch die Erfahrungsstufen in der Höhe angepasst werden. Somit verweilt ein Beamter zwei Jahre lang je Stufe bis zur fünften Erfahrungsstufe. Dann wird im Abstand von drei Jahren bis zur neunten Stufe das Grundgehalt konstant angehoben. Nach der neunten Stufe steigt das Grundgehalt alle vier Jahre.
Grundsätzlich werden alle Beamte im Saarland zu Beginn des Dienstverhältnisses in die jeweilige Besoldungsgruppe eingruppiert, wobei er ein Anfangsgrundgehalt erhält. Dieses steigt dann je nach Absolvierung der entsprechenden Jahre in einer Stufe kontinuierlich.
Sofern Erfahrungszeiten bereits vorliegen, werden diese bei der Eingruppierung und Besoldung berücksichtigt. Zu den Erfahrungszeiten vor einer Einstellung gehören zum Beispiel Zeiten, die aus einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich rechtlichen Dienstherrn stammen. Ebenso gehören auch Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes zu den Erfahrungszeiten. Voraussetzung für die Anrechnung und Anerkennung der Erfahrungszeiten ist eine Zugehörigkeit der Erfahrungszeiten in der Laufbahn. Dies bedeutet, dass der Beamte die Erfahrungszeiten dann anrechnen lassen kann, wenn er diese im gleichen Bereich gesammelt hat, wo er nun als Beamter tätig ist. Zu den Erfahrungszeiten gehören jedoch keine Ausbildungszeiten. Somit werden die Zeiten aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht berücksichtigt.
Wenn Erfahrungszeiten zum Grundgehalt hinzuzurechnen sind, so wird das Grundgehalt aus derjenigen höheren Erfahrungsstufe gezahlt, die sich ausgehend von der Erfahrungsstufe der anfänglichen Besoldung nach Addition der Erfahrungszeiten ergibt. Ab dieser berechneten Erfahrungsstufe erfolgt dann ein Aufstieg zur nächsten Erfahrungsstufe.
Bedeutung des Besoldungsdienstalters für saarländische Beamte
Das Besoldungsdienstalter ist nach dem Art. 5 des Gesetzes zur dienstvorschriftlichen Änderung vom 01.07.2009 für Beamte, Richter und Staatsanwälte gültig, die übergeleitet werden.
Für Beamte, die in die Besoldungsgruppe A eingruppiert worden sind, gilt für die Eingruppierung in die Erfahrungsstufe das damalige festgesetzte Besoldungsdienstalter.
Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden für die Zuordnung nach bisherigem Besoldungsrecht nach dem festgesetzten Lebensalter eingestuft.
Jubiläumszuwendung
Beamte und Richter erhalten nach bestimmter Zugehörigkeit zum Staatsdienst eine Jubiläumszuwendung, die gesetzlich in der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) festgesetzt ist.
Eine Jubiläumszuwendung wird dann gezahlt, wenn folgende Dienstzeiten vollendet wurden:
- 307 Euro bei einer Dienstzeit von 25 Jahren
- 409 Euro bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
- 511 Euro bei einer Dienstzeit von 50 Jahren
Die Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird im Voraus mit den Bezügen gezahlt. Zu den anrechenbaren Dienstzeiten gehören alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die hauptberuflich ausgeübt wurden und mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachten. Zudem werden Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und eine Kinderbetreuungszeit bis zu drei Jahre pro Kind angerechnet. Voraussetzung der Anrechnung der Kinderbetreuungszeit ist der Eintritt in den öffentlichen Dienst vor der Kinderbetreuungszeit.
Familienzuschlag 2019
Ein Familienzuschlag wird gemäß dem Status des Beamten und der Kinderanzahl, die im Haus leben, gewährt. Zur Zahlung eines Familienzuschlages müssen folgende Unterlagen beim Landesamt für Zentrale Dienste eingereicht werden:
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder
- Erklärung zum Familienzuschlag K 112
- Kindergeldantrag KG 1
- Bei Alleinerziehung eine Haushaltsbescheinigung, die bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung erhältlich ist
- Heiratsurkunde
Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
Gemäß der Änderung der dienstrechtlichen Vorschriften vom 01. Juli 2009 wird die jährliche Sonderzahlung in die Bezüge integriert und monatlich ausgezahlt. Vor dem Jahr 2009 wurde die Sonderzahlung einmalig mit den Dezemberbezügen ausgezahlt. Mit den Besoldungsanpassungen wird die Sonderzahlung entsprechend in der Höhe angepasst. Die Jahressonderzahlung wird ab 2019 bis 2022 eingefroren.
Mitteilungen
Sollten bestimmte Änderungen vorliegen, sind die unverzüglich bei der personalverwaltenden Dienststelle mitzuteilen. Zu den Änderungen gehören unter anderem eine Änderung der Anschrift und auch die Änderung der Familienverhältnisse. Änderungen müssen postalisch per Brief, Postkarte oder Fax mitgeteilt werden. Ebenso ist der Vordruck K 103 zu verwenden.