Das am 04. September 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) wurde von der Regierungskoalition zur Verbesserung der Alterssicherung für Beamte, Richter und Soldaten als Alternative für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Die Nachversicherung, die obligatorisch für freiwillig ausscheidende Beamte ist, bleibt jedoch bestehen.
Beamte haben ebenso wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Anspruch auf eine Elternzeit, die in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt ist. Eine Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wobei 1 Jahr auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus genommen werden kann.
Gemäß der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) stehen dem Beamten jährlich 30 Tage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche zu, der bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres genommen worden sein muss. Nicht genommener Urlaub nach dem 31. Dezember des folgenden Jahres verfällt.
Beamten ist es grundsätzlich gewährt, einer Nebentätigkeit neben ihrer Haupttätigkeit auszuüben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit im Beamtentum
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Nebentätigkeit gegeben sein:
Am 01. September 2005 ist das neue Bundesreisekostenrecht (BRKG) in Kraft getreten, wobei dazu am 01. Juni 2005 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BRKGVwV) in Kraft trat. Das Reformgesetz des Reisekostenrechts wurde am 26. Mai 2005 ausgefertigt und anschließend zur Verkündung am 31. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1418 gegeben.
Das Fachkräftegewinnungsgesetz, welches am 22. März 2012 in Kraft getreten ist, zielt auf den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit des Bundes bei der Gewinnung von Nachwuchs hinsichtlich dem Wettbewerb mit anderen Dienstherrn in der freien Wirtschaft ab. Schwerpunktmäßig enthält das Fachkräftegewinnungsgesetz besoldungsrechtliche Maßnahmen, die sich auf neue sowie auch auf bestehende Dienstverhältnisse von Beamten auswirken.
Für Beamte im Bund sind innerhalb der Arbeitszeitverordnung Regelungen getroffen worden, die eine Arbeitszeit flexibel gestalten lassen. Somit kann auf eine Kernarbeitszeit verzichtet und zudem 24 Gleittage pro Jahr eingeführt werden. In bestimmten Fällen und unter besonderen Voraussetzungen kann ein Bundesbeamter auch an einem Samstag den Dienst antreten. Eine sogenannte Telearbeit ist ebenso gestattet, bei der die Beamten von zu Hause aus an einen eigens dafür vorgesehenen Arbeitsrechner ihren Dienst wahrnehmen. Für Landesbeamte gelten eigene Regelungen, die von den Ländern erlassen werden.
Mit dem Altersteilzeitgesetz vom Jahre 1996 wurde auch die Altersteilzeit in Deutschland eingeführt. Für Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt die Altersteilzeit ab dem Jahr 1998, welche gesetzlich sowie auch tarifvertraglich in § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) und in der Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) geregelt ist. Eine Altersteilzeit kann ab dem 60. Lebensjahr bewilligt werden, sofern diese im Rahmen einer festgelegten Restrukturierung oder eines Stellenabbaus erfolgen soll. Außerhalb dieser Bereiche kann eine Altersteilzeit nur in geringfügigem Maße anhand einer gesonderten gesetzlichen Quote bewilligt werden.
Pensionierte Beamte erhalten auch im Jahr 2017 ein Weihnachtsgeld Die Höhe der Sonderzahlung ist jedoch vom Bundesland abhängig.
Die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2017 finden Sie in der "Übersicht Weihnachtsgeld 2017".
Die Besoldung der Beamten, die auch Beamtenbesoldung genannt wird, wird in Deutschland durch die Länder und den Bund jeweils eigenständig geregelt. Seit der Föderalismusreform I, welche am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, erlangten der Bund und die Länder eine gewisse Eigenständigkeit in bestimmten Bereichen des Beamtenrechts. Somit wird die Beamtenbesoldung der Beamten, Richter und Soldaten des Bundes durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Für die Landesbeamten gelten das Landesbesoldungsrecht und die Besoldungstabellen der Länder, sofern dieses das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2006 abgelöst hat.
Nach einem Bericht im „Handelsblatt“ weiten sich jetzt die Vorwürfe gegen die Debeka-Versicherung wegen illegalen Datenhandels aus. Demnach sollen über 10.000 Beamte existieren, die für Versicherungsvermittlungen Geld erhielten. So sollen mehr als 100 Millionen Euro über die Jahre hinweg geflossen sein. Am Mittwoch erklärte die Debeka, dass es sogenannte Tippgeber gebe, diese allerdings kein „geheimes System von Zuträgern“ seien. Vielmehr würden sie im Sinne des Bundesbeamtengesetzes handeln. Weiter teilte die Debeka mit, dass nun durch eine interne Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KMPG untersucht werde, ob das Verhalten der Tippgeber, die dies nebenberuflich ausüben, auch angemessen sei.
