Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil entschied, muss das Land Nordrhein-Westfalen seine Einstellungsregelungen im Rahmen der Altersbegrenzung überarbeiten. NRW koppelt die Einstellung von Beamten bisher an ein Höchstalter. Grundsätzlich ist dies erlaubt, jedoch beim Land NRW war nicht erkennbar, welche Absichten sich hinter der Altersbegrenzung verbergen.

Angestellte Lehrer wollten in ein Beamtenverhältnis wechseln

Hintergrund für die Entscheidung sind zwei Lehrer aus Nordrhein-Westfalen, die über Jahre hinweg an öffentlichen Schulen angestellt waren. Sie versuchten dann in ein Beamtenverhältnis zu wechseln, scheiterten jedoch, da das Land NRW sie als zu alt für eine Neueinstellung als Beamte ablehnte. In NRW können Lehrer maximal bis zum 40. Lebensjahr zum Beamten berufen werden.

Höchstaltersgrenze stellt "schwerwiegenden Eingriff" in das Grundrecht dar

Gemäß dem Bundesverfassungsgericht stellt die Regelung über eine Höchstaltersgrenze bei einer Einstellung eines Beamten einen "schwerwiegenden Eingriff" in das Grundrecht der beruflichen Freiheit dar. Die Richter kritisierten, dass ältere Bewerber lediglich aufgrund ihres Alters ausgeschlossen werden. Es werde nicht nach der eigentlichen Leistung, Befähigung und Eignung geschaut. Eine sachlich unbegründete Ablehnung eines Bewerbers aufgrund des Alters sei somit nicht rechtens.

Weiterhin kein Anspruch auf eine Verbeamtung

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll kein Anspruch auf eine Verbeamtung gegeben werden. Die Länder sind prinzipiell befugt, eine Höchstaltersgrenze festzulegen. Jedoch müssen sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schon absolvierten Dienstzeit und etwaigen Pensionsansprüchen schaffen, um somit die öffentlichen Haushalte nicht zusätzlich zu strapazieren. Jedes Land hat dabei eigene Altershöchstgrenzen bei der Übernahme von Bewerbern in ein Beamtenverhältnis festgelegt.

Quelle: welt.de