Ein Ehrensold kann eine materielle oder finanzielle Zuwendung sein, die nach einem bestimmten besonderen Verdienst folgt.  Ein Ehrensold wird im Regelfall lebenslang gewährt. Die Begrifflichkeit Sold ist aus dem militärischen Bereich entstanden und bezeichnete später auch die Beamtenbesoldung von aktiv im Dienst tätigen Beamten.

Zudem wird die Bezeichnung „Ehrensold“ auch für das Ruhegehalt des Bundespräsidenten in Deutschland gebraucht. Das Ruhegehalt des Bundespräsidenten ist im „Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten“ (BPräsRuhebezG) vom 17. Juni 1953 geregelt.

BPräsRuhebezG

Das Gesetz umfasst 7 Paragrafen, die wie folgt, wären:

§ 1

Sollte ein Bundespräsident aus politischen oder gesundheitlichen Gründen vor Beendigung seines Amtes aus dem aktiven Dienst ausscheiden, so hat er Anspruch auf einen Ehrensold, welcher in der Höhe seiner letzten Besoldungsbezüge mit Ausnahme etwaiger Aufwandsgelder ausgezahlt wird.

§ 2

Sollte ein Bundespräsident ableben, dem nach § 1 ein Ehrensold zustand, so wird den Hinterbliebenen nach dem Monat des Todes für drei aufeinanderfolgende Monate  ein Ehrensold weitergezahlt. Zudem erhalten die Hinterbliebenen ein aus dem Ehrensold resultierendes Witwen- und Waisengeld.

§ 3

(1) Sollte ein Bundespräsident nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Präsidialdienst eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnehmen oder erhält er eine ruhegehaltähnliche Versorgung aus diesem Bereich, so hat er nur begrenzt einen Anspruch auf einen Ehrensold.

(2) Das Gleiche gilt bei den Hinterbliebenen.

§ 4

Zudem sind die beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die für die Bundesbeamten gültig sind, anzuwenden.

§ 5

Sollte ein Bundespräsident nach Artikel 61 des Grundgesetzes vom Bundesverfassungsgericht verurteilt werden, so muss dieses über die Art und die Höhe des Ehrensoldes entscheiden.

§ 6

Die Gültigkeit des BPräsRuhebezG gilt nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes „Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952“.

§ 7

Das Inkrafttreten des BPräsRuhebezG erfolgt mit seiner Verkündung.


Amtsbezüge des Bundespräsidenten

Jahr Amtsbezüge
2022 258.000 €
2021 255.000 €
2019 249.000 €
2017 217.000 €
2010-2012 214.000 €


Die Jahre 2021 und 2022

Der Bundespräsident erhält weiterhin Amtsbezüge in Höhe von 10/9 des Amtsgehalts des Bundeskanzlers. Im Jahr 2021 beliefen sich die Bezüge auf 255.000 Euro, im Jahr 2022 auf 258.000 Euro. Zusätzlich erhält er für amtsbezogene Aufwendungen ein Aufwandsgeld in Höhe von 78.000 Euro.

Das Jahr 2019

Im Jahr 2019 hat der Bundespräsident Amtsbezüge in Höhe von 10/9 des Amtsgehalts der Bundeskanzlerin erhalten. Diese betrugen 249.000 Euro. Zusätzlich zu seinen Amtsbezügen erhielt er ein jährliches Aufwandsgeld in Höhe von 78.000 Euro. Beide Bezüge werden jährlich im Rahmen des Haushaltsplanes bewilligt. Nach Ausscheiden des Bundespräsidenten erhält dieser Ruhebezüge in Höhe seiner Amtsbezüge. Quelle: Webauftritt des Bundespräsidenten

Das Jahr 2017

Der Ehrensold wurde 2013 von 199.000 Euro pro Jahr auf 217.000 Euro pro Jahr erhöht.

Im Jahr 2017 wird der Ehrensold für folgende Persönlichkeit gezahlt:

  • 2010 - 2012 Christian Wulff

Horst Köhler (2004 - 2010) gab im März 2012 bekannt, dass er auf seinen Ehrensold verzichtet.

Folgende Bundespräsidenten hatten bereits Anspruch auf einen Ehrensold:

  • 1949 - 1959 Theodor Heuss
  • 1959 - 1969 Karl Heinrich Lübke
  • 1969 - 1974 Gustav Heinemann
  • 1974 - 1979 Walter Scheel
  • 1979 - 1984 Karl Carstens
  • 1984 - 1994 Richard von Weizsäcker
  • 1994 - 1999 Roman Herzog
  • 1999 - 2004 Johannes Rau
  • 2004 - 2010 Horst Köhler (verzichtete auf den Ehrensold)
  • 2010 - 2012 Christian Wulff (erhält derzeit Ehrensold)

Die Ära Wulff 2010 - 2012

Der Ehrensold für Alt-Bundespräsident Christian Wulff (2010 – 2012) war angesichts der staatsanwaltschaftlichen Prüfung umstritten. Wulff trat aufgrund einiger finanzieller Skandale zurück.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gaben im Rahmen ihrer Ausarbeitung bekannt, dass ein Ehrensold wegen eines Rücktritts „aus persönlichen Gründen“ nicht gezahlt werden kann.

Das Bundespräsidialamt hingegen kam nach einer rechtlichen Überprüfung zu dem Ergebnis, dass Wulff ein Ehrensold zustehe, da er aus politischen Gründen zurückgetreten sei. Demnach hätte Wulff Anspruch auf einen Ehrensold in Höhe von 214.000 Euro pro Jahr.

Nach dieser Prüfung wurde vom Bundespräsidialamt entschieden, dass Wulff einen Ehrensold erhalten wird.

Quelle: documentarchiv.de