Zulage für Beamte - Zulage zu ungünstigen Zeiten
Für Beamte, Richter und Soldaten kann eine Zulage zu ungünstigen Zeiten gewährt werden. Ungünstige Zeiten sind in der Regel Dienste an Sonn- und Feiertagen und an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr. Jedes Bundesland zahlt seinen Beamten dabei eine andere Stundenvergütung und hat seine eigenen Regeln.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Stundenvergütung in den einzelnen Bundesländern und im Bund im Jahr 2018:
Bundesland | Zulage / Stunde | Bemerkung |
Baden-Würtemberg |
3,35 € | Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Bayern |
3,47 € |
für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. |
Berlin |
3,26 € |
Sonn- und Feiertagsdienst und an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie für den 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen |
Brandenburg |
3,51 € | Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Bremen |
3,39 € | Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Hamburg |
3,39 € | Sonn- und Feiertagsdienst; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Hessen |
- | - |
Mecklenburg-Vorpommern |
3,31 € |
für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. |
Niedersachsen |
a) 3,20 € b) 0,80 € c) 1,80 € |
a) Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr b) an den restlichen Samstagenin der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr c) In der übrigen Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr |
Nordrhein-Westfalen |
3,36 € | Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Rheinland-Pfalz |
3,21 € | Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Saarland |
3,28 € | Sonn- und Feiertagsdienst; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Sachsen |
- | - |
Sachsen-Anhalt |
3,47 € | Sonn- und Feiertagsdienst; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
Schleswig-Holstein |
3,42 € |
für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. |
Thüringen |
3,43 € |
für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. |
Bund (Stand 2017)
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5,13 € | Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr |
1,21 € | an den restlichen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr | |
2,41 € | In der übrigen Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr |
Die Zulage für Beamte die in ihrer Höhe je nach Bundesland variieren kann.
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- Kategorie: zulagen
- Zuletzt aktualisiert: 05. Januar 2018
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