Beihilfe Nordrhein-Westfalen nach § 88 LBG
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In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird Beihilfe nach § 88 LBG für Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, die dienstunfähig oder aufgrund des Alters pensioniert worden sind, Witwen sowie Kinder im Rahmen des § 23 Beamtenversorgungsgesetzes und unter bestimmten Voraussetzungen Ehegatten und Lebenspartner, gewährt, sofern Aufwendungen wegen Krankheit, Geburt, Tod, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation im rechtlichen Rahmen, vorliegen.

Eine Begrenzung der Beihilfe kann bei zahnärztlichen Leistungen, Beschäftigung von Pflegekräften, Hilfsmittel, Heimaufenthalten, Sanatorienaufenthalten,  Heilkuren, in Todesfällen und bei Aufenthalt außerhalb des Wohnortes erfolgen. Zudem ist es möglich, dass der Beihilfeberechtigte an zusätzlichen Kosten beteiligt werden kann.


Siehe auch:

Beihilfeantrag kurz
Beihilfeantrag lang
Merkblatt: Beihilfe NRW





(Aktualisiert am Mittwoch, 11. Januar 2012 um 13:57)
 
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