| Die Beihilfe |
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Beihilfe wird für gewöhnlich als unterstützende Zahlung bei Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Geburt, Tod und sonstigen Leiden und therapeutischen Maßnahmen gewährt. Beihilfeempfänger sind in der Regel Beamte, Versorgungsempfänger, Richter, Soldaten und zumeist deren Angehörige, sofern diese keine eigene Sozialversicherungspflicht aufweisen. Im Beamtentum ist Beihilfe als Teil der Alimentation in den hergebrachten Grundsätzen in § 79 des Bundesbeamtengesetzes bzw. in den jeweiligen Landesgesetzen definiert. Der Dienstherr ist gegenüber dem Beamten und deren Angehörige, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen, verpflichtet, in Notlagen Hilfeleistungen zu gewähren. Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland verfügt über eine Beihilfevorschrift, die nicht verallgemeinert auf alle Bundesländer zutrifft. Jedes Bundesland besitzt eigene Beihilfevorschriften, die von Bund und Länder erlassen wurden und zumeist von Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes auf Beamte und Versorgungsempfänger der Länder übertragen werden. Anträge Beihilfe Formulare können online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Beihilfe Regelungen der Länder
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| (Aktualisiert am Montag, 09. April 2012 um 20:38) |




