Beihilfe Bremen nach § 7 Bremisches Besoldungsgesetz
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Beihilfe nach § 7 Bremisches Besoldungsgesetz

In Bremen wird die Beihilfe nach § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes für Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Schutzimpfungen, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von bestimmten Krankheiten, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisation, sofern rechtliche Grundlagen dafür gegeben sind sowie Geburt und Tod gewährt. Die Beihilfe  darf nicht zusammen mit Leistungen Dritter die Gesamtaufwendungen übersteigen. Nicht bei der Beihilfe berücksichtigt sind stationäre Wahlleistungen.

Siehe auch:

Bremische Beihilfeverordnung

Beihilfeantrag


(Aktualisiert am Mittwoch, 11. Januar 2012 um 13:54)
 
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