| Brandenburg Beihilfe nach § 45 LBG |
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Beihilfe nach § 45 LBGBeihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger wird in Brandenburg nach § 45 LBG bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod nach den für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger geltenden Vorschriften gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift wird Beihilfe nicht bei stationären Wahlleistungen gewährt, sofern es sich nicht um eine andauernde Schwerbehinderung seit 01. Januar 1999 bei Beihilfeberechtigten und deren Angehörigen handelt. Siehe auch: |
| (Aktualisiert am Mittwoch, 11. Januar 2012 um 13:53) |




