Beihilfe Niedersachsen nach § 87c NBG
| Beihilfe & Heilfürsorge Niedersachsen |
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Beihilfe nach § 87c NBGIn Niedersachsen wird Beihilfe nach § 87c NBG für Beamte und Versorgungsempfänger bei Krankheit, Pflege, Geburt, Krankheitsfrüherkennung und Schutzimpfungen gewährt. Grundlage dafür dienen die Vorschriften für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes nach der Fassung Nov. 2001.
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| (Aktualisiert am Mittwoch, 11. Januar 2012 um 13:57) |




