Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
| Mecklenburg-Vorpommern - Antrag auf Beihilfe |
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Beihilfe nach § 91 LBG M-VIn Mecklenburg-Vorpommern wird Beihilfe nach § 91 LBG M-V bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt, jedoch nicht bei Wahlleistungen in Verbindung einer stationären Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift in der Fassung von Nov. 2001 sowie Verbindungen und nachfolgende Änderungen.
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| (Aktualisiert am Mittwoch, 11. Januar 2012 um 13:56) |




