| Bayern Beihilfe nach Art. 86a BayBG |
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In Bayern wird Beihilfe nach Art. 86a BayBG in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen pauschal oder als Bemessungssatz gewährt. Tebelle: Beihilfeberechtigte
Keine Eigenbeteiligung besteht bei Aufwendungen für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Kinder, für Beihilfeberechtigte und deren Angehörige bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, bei Pflegemaßnahmen, Vorsorgemaßnahmen und Folgeuntersuchungen sowie bei Überschreitung der Belastungsgrenze von 2 v.H. der Besoldung oder der Jahresversorgungsbezüge ohne Einberechnung von Zusatzzahlungen wie Familienzuschlag, Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Bei Beihilfeempfänger, die nach dem Fünften Sozialgesetzbuch chronisch krank sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 v.H., jedoch nur unter der Voraussetzung, dass bestimmte Untersuchungen sowie therapeutische Maßnahmen regelmäßig erfolgt sind. Siehe auch:
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| (Aktualisiert am Mittwoch, 11. Januar 2012 um 13:52) |




