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Länderbesoldung 2026 bis 2028: Die meisten Bundesländer setzen auf einen einheitlichen Anpassungspfad

Die Bundesländer stehen bei der Übertragung der angekündigten Besoldungsanpassungen für die Jahre 2026 bis 2028 überwiegend auf demselben Kurs: In fast allen Bundesländern zeichnet sich eine dreistufige Erhöhung ab, die 2026 mit einem Plus von 2,8 Prozent ab 01.04.2026, 2027 mit weiteren 2,0 Prozent und 2028 mit zusätzlichen 1,0 Prozent wirksam werden soll. Der Blick auf die aktuellen Stände zeigt dabei ein recht einheitliches Bild – allerdings mit einzelnen Unterschieden beim Verfahren, beim Umsetzungsstand und bei den politischen Signalen.

Besoldung der Länder 2026 im Überblick

Klare Festlegungen in vielen Ländern

In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen ist die Richtung bereits klar vorgegeben. Dort wurden jeweils politische Ankündigungen veröffentlicht, wonach die Erhöhungen zeit- und systemgerecht auf die Besoldung übertragen werden sollen. Für 2026 ist in diesen Ländern eine Anhebung zum 1. April vorgesehen, 2027 soll die nächste Stufe zum 1. März folgen, bevor zum 1. Januar 2028 die dritte Anpassung greift. Die entsprechenden Verlautbarungen kamen überwiegend aus den Finanzministerien oder direkt aus den Staatskanzleien der Regierungschefs. Nordrhein-Westfalen gehörte dabei zu den ersten Ländern: Dort hatte der Ministerpräsident bereits am 12. Januar 2026 eine entsprechende Ankündigung gemacht.

Bayern mit eigenem Zeitplan

Auch Bayern schlägt denselben Kurs ein, allerdings mit leicht abweichenden Terminen. Nach der Ankündigung vom 11. März 2026 durch Finanzministerium und BBB soll die erste Erhöhung von 2,82 Prozent erst zum 1. Oktober 2026 greifen. Die zweite Stufe von 2,0 Prozent ist für den 1. September 2027 vorgesehen. Für 2028 wird ebenfalls ein Plus von 1,0 Prozent erwartet, ein konkreter Termin ist bislang jedoch noch offen.

Offene Fragen in Berlin, Bremen und Sachsen

In Berlin, Bremen und Sachsen ist die Sachlage weniger eindeutig. Zwar liegen dort bereits Beispielrechnungen vor, die dieselben Anpassungsschritte wie in vielen anderen Ländern abbilden – also 2,8 Prozent zum 1. April 2026, 2,0 Prozent zum 1. März 2027 und 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028. Dennoch bleibt der Status offen, weil bislang keine politische Festlegung oder formale Ankündigung mit gleicher Verbindlichkeit vorliegt. Die Beispielrechnungen deuten zwar klar auf eine Übernahme hin, ersetzen aber noch nicht die endgültige Entscheidung.

Sachsen-Anhalt mit Gesetzentwurf am weitesten

Eine Sonderrolle nimmt Sachsen-Anhalt ein. Dort ist das Verfahren bereits weiter fortgeschritten: Am 19. März 2026 wurde ein Gesetzentwurf für ein Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 vorgelegt. Inhaltlich entspricht auch dieser Entwurf den bekannten drei Stufen von 2,8 Prozent, 2,0 Prozent und 1,0 Prozent. Anders als in den meisten anderen Ländern liegt hier aber nicht nur eine politische Absichtserklärung, sondern bereits ein formales Gesetzgebungsvorhaben vor.

Schleswig-Holstein und Hessen als Sonderfälle

Eine besondere Stellung nimmt Hessen ein. Das Land ist nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet für Tarifbeschäftigte nicht den TV-L, sondern den TV-H an. Aussagen über Zeit- und Wirkungsgleichheit beziehen sich dort daher auf einen anderen tariflichen Rahmen und sind nur eingeschränkt mit den übrigen Ländern vergleichbar. 

Schleswig-Holstein kündigt eigenständige Besoldungsanpassung an

In Schleswig-Holstein hat Finanzministerin Silke Schneider am 5. März 2026 im Finanzausschuss die Eckpunkte einer geplanten Besoldungs- und Versorgungsanpassung vorgestellt. Anders als in vielen anderen Ländern orientiert sich das Vorhaben nicht vorrangig an den Tarifergebnissen, sondern an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Grundlage ist das Urteil vom 19. November 2025, aus dem nach Angaben des Finanzministeriums Anpassungsbedarfe in sämtlichen Besoldungsgruppen abgeleitet werden.

Für das Jahr 2025 ist eine rückwirkende Anhebung vorgesehen. Nach den bisherigen Berechnungen sollen die Besoldungsgruppen A6 bis A15 sowie C1, C4, W2 und W3 um rund 3,2 Prozent steigen; zusätzlich ist ein Mindestbetrag von etwa 125 Euro geplant. Für höhere Besoldungsgruppen ab A16 sieht das Land darüber hinaus weitergehende lineare Erhöhungen vor, die bis auf knapp 5 Prozent ansteigen können.

Zum 1. Januar 2026 ist nach derzeitigem Stand eine einheitliche lineare Besoldungserhöhung von bis zu rund 4 Prozent vorgesehen. Ergänzend soll auch der Familienergänzungszuschlag bedarfsgerecht angepasst werden, überwiegend in einer Spanne von 15 bis 25 Prozent. Für 2027 plant die Landesregierung eine weitere lineare Anpassung, deren genaue Höhe noch auf Grundlage fortgeschriebener Prognosedaten geprüft wird.

Die vorgesehenen Änderungen sollen nicht nur für aktive Beamtinnen und Beamte gelten, sondern auch auf Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen werden. Schneider betonte, die geplanten Anpassungen gingen sowohl zeitlich als auch in ihrer Höhe über die Tarifergebnisse hinaus. Dies sei eine unmittelbare Folge der verfassungsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung die Landesregierung bereits Ende 2025 zugesagt habe.

Finanziell rechnet Schleswig-Holstein für die Anpassungen der Jahre 2025 und 2026 mit Mehrkosten von rund 460 Millionen Euro. Der Großteil soll über Vorsorgen und Rücklagen gedeckt werden, für den verbleibenden Betrag ist ein Nachtragshaushalt vorgesehen. Für 2027 werden in den Eckwerten vorsorglich weitere Kosten von etwa 505 Millionen Euro berücksichtigt, von denen ein erheblicher Teil bislang noch nicht gegenfinanziert ist.

Die Landesregierung will das entsprechende Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung noch vor der Sommerpause in den Landtag einbringen. Parallel laufen nach Angaben des Finanzministeriums bereits die technischen Vorbereitungen für die Auszahlung. Ziel ist, die Anpassungen für 2025 und 2026 noch im Laufe dieses Jahres wirksam werden zu lassen.

Einheitlicher Trend, unterschiedliche Verfahrensstände

Unterm Strich zeigt sich: Die große Mehrheit der Länder orientiert sich an einem weitgehend einheitlichen Anpassungspfad. Unterschiede bestehen vor allem beim Stand des Verfahrens – zwischen bloßer Ankündigung, Beispielrechnung und konkretem Gesetzentwurf.