Gemäß dem EuGH kann ein Beamter auch dann noch eine Zahlung von 100 Euro pro Monat nach der Verkündungssache „Hennigs und Mai“ vom 08. September 2011 verlangen, wenn weiterhin zur Besoldung das Lebensalter herangezogen und damit gegen das Unionsrecht verstoßen wurde. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich ist auch einem Beamten in Teilzeit zu zahlen. Die Dauer der Geltung der entsprechenden Besoldungsgesetze spielt bei der festgesetzten Entschädigungszahlung keine Rolle. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 06. April in seinem Urteil BVerwG 2 C 11.16.

Besoldung ist altersdiskriminierend

Mehrere Beamte in Hessen wurden bis Ende Februar 2014 gemäß §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz a.F. vergütet. Die Regelungen besagten, dass Beamte unter Berücksichtigung des Lebensalters in eine bestimmte Besoldungstabelle eingestuft werden. Mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ sind die im Besoldungsgesetz verankerten Regelungen unvereinbar mit der obgenannten Richtlinie, da sie Beamte aufgrund des Lebensalters diskriminieren (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12).

Im Dezember 2012 legten die Beamten Klage gegen die unionsrechtswidrige Besoldungsfestsetzung ein. Gemäß dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss das Land Hessen den klagenden Beamten im Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Februar 2014 monatlich 100 Euro zahlen. Insgesamt ist eine Zahlung von 2.600 Euro an die Beamten zu leisten.

Aufgrund der Geltendmachung im Dezember 2012 besteht der unionsrechtliche Haftungsanspruch im Dezember 2012 für das gesamte Kalenderjahr 2012. Der Entschädigungsanspruch, der sich aus § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergibt, besteht aufgrund der ausschließenden Frist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab Oktober 2012.

Entschädigungsbetrag ist angemessen

Die Beamten legten gegen das Urteil Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese jedoch zurück. Das Land Hessen legte ebenso Revision ein. Hier reduzierte das Gericht die Zahlungsverpflichtung von 100 Euro monatlich auf den Zeitraum November 2012 bis Februar 2014.

Die Besoldung für den Dezember 2012 kann unionsrechtlich nur für den Zeitraum ab Januar 2013 beründet werden, da die Dezemberbezüge bereits im November 2012 zugegangen waren. Zudem kann keine rückwirkende Betrachtung des gesamten Kalenderjahres geltend gemacht werden, da der Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG nur für den Zeitraum ab November 2012 besteht. Die Höhe der Zahlung von 100 Euro pro Monat wurde in Anlehnung an § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG als angemessen angesehen.

BVerwG 2 C 11.16 - Urteil vom 06. April 2017

Vorinstanzen:

VGH Kassel 1 A 1926/15 - Urteil vom 11. Mai 2016
VG Gießen 5 K 3851/14.GI - Urteil vom 21. April 2015