Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschied am 28. Oktober 2013 in seinem Urteil (Az.: 1 B 1638/13), dass Beamte in Hessen mit 65 Jahren in Pension gehen müssen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung der Beamten ist nicht gegeben. Dies stellt laut dem Gericht auch keine Altersdiskriminierung dar, wo sich eventuelle Benachteiligungen für den jeweiligen Beamten ergeben könnten. Der Zwangsruhestand ist somit rechtens.

Hintergrund des Urteils war ein Lehrer aus Westdeutschland, der im Juli 2013 das 65. Lebensjahr erreichte. Etwa sechs Monate vorher reichte er einen Antrag bei seiner Dienststelle ein, in dem er um eine Beschäftigung um ein weiteres Jahr bat. Somit würde er dann mit 66 Jahren in den Ruhestand gehen. Das Kultusministerium lehnte seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung jedoch ab.
Daraufhin beantragte der Lehrer einen einstweiligen Rechtsschutz, der aber beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hatte. Dieses lehnte seine Forderung nach einer Weiterbeschäftigung mit der Begründung ab, dass das Land mit seinem Gesetz zur Altersbegrenzung eine Struktur schaffen möchte, die planbar und vorausschauend ist. Demnach müsste diese Regelung eingehalten werden.

Ein Beamter muss mit 65 Jahren in Pension gehen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen. Nur somit kann eine ausgewogene Altersstruktur geschaffen werden, in der jüngere und ältere Beamten gleichermaßen tätig sind. Auch wenn, so die Ansicht des VGH, das Altersgesetz von Hessen starr in seiner Struktur ist, würde dieses jedoch nicht den Beamten hinsichtlich seines Alters diskriminieren und ihn benachteiligen. Für andere Bundesländer kann eine andere Gültigkeit herrschen. Dies bedeutet, dass nicht zwangsläufig in jedem Bundesland so entschieden werden kann und muss, da jedes Land eigene Landesgesetze beschlossen hat.

Ein ähnlicher Fall wurde beispielsweise am 25. Februar 2011 in Koblenz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Az.: 2 A 11201/10.OVG). Auch hier wurde wegen der Aufrechterhaltung der Altersstruktur innerhalb der öffentlichen Verwaltung einem Beamten eine Weiterbeschäftigung verwehrt.
Entgegen dessen wurde in Mannheim vom Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 15. Januar 2013 (Az.: 4 S1519/12) einem Beamten eine Weiterbeschäftigung bis zum 68. Lebensjahr zugestanden, sofern „dienstliche Interessen nicht entgegenstehen“.

Quelle: juraforum.de