Gemäß dem Bundesverfassungsgericht dürfen Bundesländer Besoldungsanhebungen nicht allein wegen Problemen im Haushalt verzögern. Das Gericht hatte somit die verzögerten Besoldungsanpassungen für einige Besoldungsgruppen in Sachsen für die Jahre 2008 und 2009 als verfassungswidrig erklärt (AZ: 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14). Das Bundesland Sachsen muss nun bis Juli 2018 das betreffende Gesetz neu regeln.

Hintergrund des Urteils waren zwei Polizeioberkommissare, die Klage gegen die verzögerte Besoldungsanpassung im Jahre 2008 einreichten. Ein Kläger ist bereits 2008 in Pension gegangen.

Besoldungserhöhung nur bis A 9 vollzogen

Gegenstand der Klage war die Besoldungsanpassung in Sachsen auf Westniveau, welche zum 01. Januar 2008 gelten sollte. Allerdings wurde die Angleichung der Besoldung nur bis zur Besoldungsgruppe A 9 vollzogen, alle Beamten ab der Besoldungsgruppe A 10 mussten bis Ende 2009 noch mit der alten Besoldung auf Ostniveau auskommen. Zudem wurde die Anpassung der Besoldung um vier Monate verschoben.

Als Grund für die verzögerte Besoldungsanpassung wurde eine schwierige Haushaltslage vom Freistaat angegeben. Die Verzögerung der Angleichung wirkte sich auch nachteilig auf die Höhe der Versorgungsbezüge des pensionierten Beamten aus, auch wenn Beamte der Besoldungsgruppe A 10 eine Zulage von 10 Euro monatlich zu ihrer Besoldung erhielten, um nicht die gleiche Besoldungshöhe wie die der Beamten in A 9 zu haben.

Klarer Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und das Abstandsgebot

Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 hat der Freistaat Sachsen gegen das Alimentationsprinzip und auch gegen das sogenannte Abstandsgebot verstoßen. Mit dem sogenannten Abstandsgebot ist der Abstand gemeint, der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Besoldungsgruppen besteht. Das Land Sachsen hatte die Besoldungsgruppen A 9 durch die Besoldungsanpassung auf das gleiche Besoldungsniveau wie A 10 gesetzt, hatte aber A 10 erst wesentlich später angehoben. Die 10 Euro Zulage reichen als Abgrenzungshöhe nicht aus, wie das Bundesverfassungsgericht entschied.

Mit der Verletzung des Abstandsgebots habe der Freistaat Beamte der Besoldungsgruppe A 10 ohne erkennbaren sachlichen Grund benachteiligt. Mit dem Urteil vom 05. Mai 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Bund und Länder Besoldungsangelegenheiten nicht regeln können, wie es ihnen beliebt (AZ: 2 BvL 3/12 u.a.). Die Richter forderten schon damals eine amtsangemessene Besoldung und dessen Umgang.

(AZ: 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14)