Gemäß der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (OVG Schleswig, Urteil v. 23.3.2021, 2 LB 93/18) ist die Besoldung durch den Wegfall des Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 für die Landesbeamten zu gering bemessen.

Berufungsverfahren von Lehrern führte zur Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht beschäftigte sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit den Klagen von vier Lehrern, die der Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 angehörten und alle durch den DGB vertreten wurden. Die Verfahren werden dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgelegt. Bereits 2018 hatte das Verwaltungsgericht eine verfassungswidrige Unteralimentation der Besoldungsgruppe A 7 festgestellt.

Auslöser für die Unteralimentation war Wegfall der Jahressonderzahlung

Durch den endgültigen Wegfall des Weihnachtsgeldes 2007 wurde zwangsläufig eine Unteralimentation ausgelöst. Das Weihnachtsgeld gehörte bis 2007 als fester Bestandteil zur Besoldung. Durch die Streichung der Sonderzahlung verringerte sich die Höhe die Alimentation durch den Dienstherrn.

Die Alimentation beruht auf das Alimentationsprinzip, welches als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) den Dienstherrn zu einer angemessenen Alimentation seiner Beamten sowie deren Familien verpflichtet.

Urteil: Verstoß gegen das Alimentationsprinzip

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) erkannte einen zu großen Differenzbetrag zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und der realen Besoldungshöhe. Das Gericht stufte die Besoldung der Landesbeamten in Schleswig-Holstein als "evident unzureichend" ein.

Zudem erklärte das OVG, dass der Mindestabstand zu den Besoldungsgruppen bis A 7 und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten wird, daraus folgend dementsprechend die gesamte Besoldungsstaffelung fehlerhaft ist.

Gesamtsparkonzept der Landesregierung nicht schlüssig

Das Oberverwaltungsgericht erkannte in der Unteralimentation auch keine verfassungsgemäße Rechtfertigung. Lediglich aufgrund haushälterischer Hintergründe den Beamten des Landes eine zu geringe Besoldung zu zahlen, sei nicht angängig und stelle zudem kein schlüssiges Gesamtsparkonzept dar.

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