Beamte haben ebenso wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Anspruch auf eine Elternzeit, die in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt ist. Eine Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wobei 1 Jahr auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus genommen werden kann.


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Fristgerechter Antrag zwingend notwendig

Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit ist es nicht relevant, wer der beiden Elter die Elternzeit ausübt. Beide können auch gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Elternzeit ist ein fristgerecht gestellter Antrag, aus dem die Aufteilung der Zeiträume für die Elternzeit hervorgehen muss.

Elternzeit bei Teilzeit

Sollte eine Teilzeit angestrebt werden, so ist dies grundsätzlich bis zu 30 Stunden pro Woche möglich, sofern keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen.

Beihilfe und Elternzeit

Die Beihilfe der Beamten, die sich innerhalb der Elternzeit befinden, wird weiter gewährt, wobei sie jedoch während dieser Phase nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Beamten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 31 Euro pro Monat erstattet. Eine komplette Erstattung ist ebenso möglich, wenn der Beamte sich in eine der unteren Besoldungsgruppen befindet.