Das Ruhegehalt wird Beamten, Richtern und Soldaten nach Erreichen der Altersgrenze gezahlt. Es hat die Funktion der gesetzlichen Rente und betrieblichen Altersvorsorge, ist jedoch ausschließlich für Beamte, Richter und Soldaten anwendbar.
Das Ruhegehalt wird anhand einer bestimmten Formel berechnet, die wie folgt, wäre:

Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstzeit x Steigerungssatz = Ruhegehaltssatz x ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gehören der aktive Dienst als Beamter, Richter und Soldat, gegebenenfalls der Wehrdienst, Zeiten als Beamtenanwärter, Zeiten im Angestelltentarif im öffentlichen Dienst.
Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gehören Ehrenämter und unbezahlte Urlaube.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden alle als ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bezeichneten Bezüge gezählt. Darunter fallen auch der Familienzuschlag, das Grundgehalt, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

Höhe des Ruhegehalts

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde der Versorgungshöchstsatz ab dem Jahr 2003 in 8 Schritten von 75 Prozent auf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Der Steigerungssatz wurde von 1,875 Prozent auf 1,7375 Prozent pro Jahr ruhegehaltfähiger dienstlicher Zeiten nach der Einführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gemindert. Derzeit beträgt die Höhe der Pension für jede jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bezüge gemäß § 5 BeamtVG. Der Höchstsatz beträgt dabei 71,75 vom Hundert.

Abschläge der Versorgung auf das Ruhegehalt (Dienstunfähigkeit)

Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergeben sich bis auf wenige Berufsgruppen Abschläge, die auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Die Abschläge belaufen sich derzeit auf 3,6 Prozent für jedes Jahr, welches vorzeitig als Jahr des Ruhestands gewählt wird. Maximal werden 10,8 Prozent an Abschlägen aufgerechnet, sofern eine Dienstunfähigkeit vorliegt.

Mindestversorgung

Die Mindestversorgung ergibt sich aus der entsprechenden Besoldungsgruppe und einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit. Sie liegt bei 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Eine Mindestversorgung kann jedoch auch 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe A 4 betragen. Hinzu kommen dann noch 30,68 Euro als Fixbetrag, wobei es hier je nach Bundesland zu Abweichungen kommen kann.

Hinterbliebenenversorgung

Bei der Hinterbliebenenversorgung werden nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 55 Prozent des Ruhegehalts ab dem Jahr 2002 gezahlt, welches die verstorbene Person erhalten hätte, wenn sie in den Ruhestand regulär eingetreten wäre. Vor dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden 60 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen gezahlt.

Unfallruhegehalt

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens zwei Drittel der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Eine Maximalhöhe des Unfallruhegehalts wird bei 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt. Unfallruhegeld wird dann gezahlt, wenn der Beamte wegen eines Dienstunfalls in die Dienstunfähigkeit eintritt und demzufolge in den Ruhestand versetzt wurde. Der Ruhegehaltssatz, der bis zu diesem Zeitpunkt erdient wurde, erhöht sich um 20 Prozent.

Versorgungsrücklagen

Die Versorgungsrücklagen werden als Fonds vom Bund und den Ländern gebildet und dienen zur Absicherung der Beamten. Damit eine Bildung von Rücklagen möglich ist, werden den Beamten 0,2 Prozent ihrer Besoldung als Rücklage einbehalten und in den Fonds eingezahlt. Eine Abfuhr der 0,2 Prozent wird auch bei einer Besoldungsanpassung durch neue rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen vorgenommen.

Mindestversorgungsbezüge und Versorgungsgesetze von Bund und Länder in der Übersicht

Gesamt

www.juris.de/jportal/portal

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/

Bund

https://www.bav.bund.de/DE/Home/home_node.html

Baden-Württemberg

https://www.kvbw.de/pb/site/KVBW/get/documents/kvbw/

Bayern

www.bllv.de/fileadmin/Dateien/bllv-shop/PDFs/Broschueren_Infos/

www.agsv.bayern.de/tipps/Beamtenversorgung-Rente/

https://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/

Berlin

www.berlin.de/landesverwaltungsamt/versorgung/

Brandenburg

https://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/

Bremen

https://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.65674.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Hamburg

www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=25&ved=0CDcQFjAEOBQ&url=http%3A%2F%2Fwww.dl-hamburg.de

Hessen

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=13&ved=0CCsQFjACOAo&url=http%3A%2F%2Fwww.kvk-kassel.de

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/

Niedersachsen

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&ved=0CDIQFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.nlbv.niedersachsen.de%2Fdownload%2F84176%2FMindestversorgung_ab_01.06.2014.pdf

Nordrhein-Westfalen

https://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merkblaetter/mb_vers.pdf

Rheinland-Pfalz

https://www.beamten-informationen.de/media/pdf/beamtenversorgungsrecht_rheinland_pfalz_2010.pdf

Saarland

https://www.saarland.de/dokumente/thema_ZBS/Mindestversorgungsbezuege.pdf

Sachsen

https://www.lsf.sachsen.de/download/Versorgung/Mindestversorgungstabelle04-2014.pdf

Sachsen-Anhalt

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d3574lge.pdf

Thüringen

https://www.beamten-informationen.de/media/pdf/beamtenversorgungsrecht_thueringen_2010.pdf