Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird nach der letzten Änderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) wiedergeholt geändert. Folgende Änderungen treten ein:
Änderungen § 3 Absatz 1 Altersgeldgesetz
Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld erhalten Beamte nur, wenn sie eine Mindestdienstzeit gemäß § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens 5 Jahren abgeleistet haben. Davon müssen mindestens 3 Jahre im Bundesdienst bestanden haben. Die Dienstzeit wird nur berechnet, wenn sie altersgeldfähig ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 wird nicht angewendet.
Folgende Zeiten werden im Rahmen der dreijährigen Bundesdienstzeit nicht berücksichtigt:
- Gemäß § 2 Beamtenstatusgesetz die Abordnung zu einem Dienstherrn
- Zuweisung des Beamten gemäß § 29 Bundesbeamtengesetz außerhalb einer Einrichtung des Bundes
- Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Änderungen § 6 Absatz 4 Altersgeldgesetz
Es werden folgende Ausdrücke nach dem Wort "Rentenversicherung" eingefügt: "sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist".
Änderungen § 7 Absatz 1 Satz 1 Altersgeldgesetz
In diesem Abschnitt werden die Wörter "multipliziert mit 0,85" gestrichen.
Änderungen § 17 Absatz 2 Satz 2 Altersgeldgesetz
Es wird die Angabe "1,5246875" durch die Angabe "1,79375" ersetzt.
Weitere Informationen zum Thema Altersgeldgesetz
» Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 01.10.2020