Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird in § 107e durch Artikel 6 geändert. So treten folgende Änderungen ein:
Änderung des Anspruchs auf Waisengeld
Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch, wenn wegen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf nationaler Ebene und Tragweite
- eine Schulausbildung oder aber auch eine Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder nicht angetreten werden kann
- oder die Übergangszeit gemäß § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.
Weitere Informationen zum Thema Beamtenversorgungsgesetz
» Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 01.10.2020
» Informationen zur Berechnung der Beamtenversorgung für Beamte und Versorgungsempfänger