Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied in seinem kürzlich bekannt gegebenen Urteil vom 06. September 2012, dass Beschäftigte und Beamte im öffentlichen Dienst Mitglieder der nationaldemokratische Partei NPD sein dürfen. Jedoch dürfen sie nicht in ihren Aktivitäten darauf abzielen „den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen“ (Az: 2 AZR 372/11).

Verfassungstreue muss gegeben sein

Das Gericht gab bekannt, dass auch Staatsdiener sich einer rechtsextremistischen Partei anschließen dürfen, jedoch "ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen" müssen.

Verwaltungsangestellter agierte gegen den Staat

Hintergrund des Erfurter Urteils war ein Verwaltungsangestellter aus Baden-Württemberg, der in seiner Freizeit Newsletter und Rundbriefe verschickte. In diesen Medien mit inhaltlichen Informationen der örtlichen NPD und ihrer Jugendorganisation JN. 2009 rief er zu Demonstrationen in Halle in Sachsen-Anhalt auf, bei der er folgende Überschrift wählte "17. Juni – Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!" Sein Schlusswort wählte er mit folgenden Worten: "Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!"

Entfernung aus dem Dienst ist gerechtfertigt

Damit kündigte er einen neuen Aufstand an und agierte somit gegen den Staat. Die erfolgte Kündigung des Angestellten ist somit gerechtfertigt, wie das BAG entschied.
Für das Bundesarbeitsgericht steht fest, dass der Beamte mit diesem Aufruf "für einen gewaltsamen Umsturz" eintritt. "Eine andere Deutung erscheint nicht möglich."
Anhand der versendeten Inhalte des Angestellten ist somit kein Mindestmaß an Verfassungstreue erkennbar. Die Kündigung ist somit gerechtfertigt.

Geforderte Verfassungstreue ist abhängig von Tätigkeitsfeld

Das BAG teilte zudem mit, dass die geforderte Verfassungstreue abhängig von der Tätigkeit und den Aufgaben des Arbeitnehmers und Beamten im öffentlichen Dienst ist.
Eine Kündigung könnte nicht erfolgen, wenn dem Beschäftigten keine Aktivitäten nachgewiesen werden können oder der NPD "lediglich" verfassungsfeindliche Bestrebungen

Quelle: focus.de