Am 31. Dezember 2009 lief für Bundesbeamte die Altersteilzeit aus. Ab Januar 2011 ist eine neue Altersteilzeitregelung in Kraft getreten, die jedoch einige Änderungen für Beamte enthält. Die Anpassungen sind im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz (BBVAnpG) 2010/2011 verankert.

Bisher war die Altersteilzeit wie folgt geregelt:

Nach § 93 Abs. 1 BBG konnte Beamten Altersteilzeit mit einer Halbierung der bisherigen Arbeitszeit bzw. einer Halbierung der durchschnittlichen Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren bewilligt werden, wenn ein Anspruch auf Besoldung vorlag und sie teilzeitbeschäftigt waren. Zudem galten folgenden Regelungen:

Altersteilzeit konnte bewilligt werden, wenn

  1. sie das 60. Lebensjahr überschritten haben
  2. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und sie eine Schwerbehinderung aufwiesen
  3. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und sie einer Tätigkeit in einem festgelegten Stellenabbaubereich nachgingen
  4. sie in den vorangegangen fünf Jahren vor der Altersteilzeit drei Jahre einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen
  5. der Beginn der Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2010 lag
  6. der Altersteilzeit dienstrechtlich nichts im Wege stand

Folgende Änderungen wurden mit dem Bundes- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 vorgenommen: In § 93 BBG wurden Neuerungen in Form der Absätze 3 bis 5 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden an die Stellen 6 und 7 verschoben.

Die neuen Absätze 3 bis 5 lauten:

Absatz 3:  

Beamte und Beamtinnen kann eine Altersteilzeit mit Halbierung der bisherigen Arbeitszeit bzw. einer Halbierung der durchschnittlichen Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren bewilligt werden, wenn ein Anspruch auf Besoldung vorliegt und sie teilzeitbeschäftigt waren. Zudem gelten folgenden Regelungen:

  1. bei Beginn der Altersteilzeit muss das 60. Lebensjahr vollendet sein
  2. eine Teilzeitbeschäftigung kann in den letzten fünf Jahren für drei Jahre vorgewiesen werden
  3. der Beginn der Altersteilzeit liegt vor dem 01. Januar 2017
  4. eine Beschäftigung liegt in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich vor
  5. dienstrechtlich liegen keine Einschränkungen vor

Eine Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2017 kann ebenso als Blockmodell nach § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung in Anspruch genommen werden.

Absatz 4:

Altersteilzeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1, jedoch unter Ausschluss des Satzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Quote von 2,5 Prozent der Beamten der obersten Dienstbehörden für Beamte und Beamtinnen bewilligt werden. Sollte die Quote bereits ausgeschöpft sein oder der bzw. die Beamte dienstrechtliche Einschränkungen vorweist, kann eine Altersteilzeit nicht bewilligt werden.

Absatz 5:

Die Bewilligung der Altersteilzeit wird durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt. Zudem werden Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 sowie die Verteilung der Quote nach Absatz 4 festgelegt.