Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht ist die Besoldungsreform für Professoren mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß (Urteil vom 21. September 2017, 2 C 30.16). Die Besoldungsreform bezog sich auf die teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts und auf die Höhe der Leistungsbezüge für Professoren.
Hintergrund für das Urteil ist ein Professor in Rheinland-Pfalz, der im Jahr 2009, also vor der Besoldungsreform, zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 auch Leistungsbezüge in Höhe von 300 Euro bezog. Die Bezüge wurden im Rahmen seiner Berufung verhandelt.

Besoldungshöhe der Besoldungsordnung W in Hessen rechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 14. Februar 2012 die Besoldungshöhe der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt (2 BvL 4/10). Rheinland-Pfalz, was bis dato ein vergleichbares Besoldungssystem aufrecht erhielt, hatte im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie Hessen eine Besoldungsreform seines Systems durchgeführt. Die Besoldungsordnung W wurde demnach reformiert. Das Grundgehalt stieg um 240 Euro. Dabei wurde gleichzeitig eine Anrechnung in Höhe von 90 Euro auf die Leistungsbezüge vorgenommen. Der Kläger ging vor Gericht, jedoch blieb bei den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Klage des Professors abgewiesen

Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des Professors ab. Gemäß dem Gericht ist die Reduzierung der Leistungszulagen im Rahmen der Erhöhung der Grundbezüge nicht sachwidrig. Leistungsbezüge unterstehen grundsätzlich den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und werden bei Professoren durch Verwaltungsakt vergeben.
Im Jahr 2002 hatte der Gesetzgeber die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt und dafür die Besoldungsordnung C aufgelöst. Mit der Abschaffung der Besoldungsordnung C wurde auch die Besoldung nach Altersstufen abgeschafft, die bis dato in der Besoldungsordnung C galt. Dafür wurden Leistungszulagen eingeführt. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für das Land Hessen, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren, wurden die Leistungszulagen gekürzt, dafür aber das Grundgehalt erhöht. Dies sei gemäß dem Gericht auch rechtens. Eine verfassungswidrige Besoldung nach W 2 ist demnach nicht erkennbar.

 

Weiterführende Informationen

Besoldungstabellen von Bund und Länder 2017

Leistungszulagen für Beamte