Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 2 A 11321/o9.OVG), dass Beamte, die ihren Urlaub aufgrund von Krankheit nicht beanspruchen konnten, keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben.


Grund für das Urteil war eine Klage eines Beamten, der das Jahr vor seiner Pensionierung durchweg erkrankt war. Demzufolge konnte er seinen Urlaub nicht antreten. Er forderte deshalb von seinem Arbeitsgeber eine Entschädigung von rund 10.000 Euro für die 62 nicht angetretenen Urlaubstage.

Das Oberverwaltungsgericht sah dies anders und lehnte die Klage ab. Es verwies auf das Beamtenrecht, in welchem keine Abfindung bei nicht angetretenem Urlaub vorgesehen ist.

Hinzu kommt, dass Beamte während einer Krankheitsphase gesetzlich Anspruch auf die Fortzahlung ihrer Dienstbezüge haben. Demzufolge wären Beamte bei Nichtantreten ihres Urlaubes finanziell nicht benachteiligt.