Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied kürzlich in seinem Urteil (AZ: C-337/10), dass deutsche Beamte, die nach einer Krankheit in den Ruhestand gehen, Anspruch auf Urlaubsgeld haben, sofern sie ihren Urlaub durch die Krankheit nicht antreten konnten. Jedoch kann der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr das Urlaubsgeld auf vier Wochen pro Jahr begrenzen.

Hintergrund für das Urteil war ein verbeamteter Feuerwehrmann, der in der Zeit von 2007 bis 2009 aufgrund einer Krankheit dienstunfähig war und somit auch keinen Urlaub antreten konnte. Im Jahre 2009 ist er direkt nach seiner Krankheit in den Ruhestand eingetreten. Insgesamt konnte er wegen seiner Dienstunfähigkeit 86 Tage keinen Urlaub nehmen. Nun forderte er für die 86 fehlenden Urlaubstage 16.800 Euro Urlaubsgeld als Ausgleich.

Sein Dienstherr, die Stadt Frankfurt am Main, verweigerte zunächst eine Ausgleichszahlung. Die Stadt war der Ansicht, dass das EU-Recht mit der entsprechenden EU-Richtlinie in diesem Fall nicht anwendbar sei, da das Beamtenrecht in Deutschland kein Urlaubsgeld für einen wegen Krankheit nicht genommenen Urlaub vorsehe. Zudem würde der Urlaub nach neun Monaten verfallen, sofern er nicht vorab in Anspruch genommen werden würde.

Gemäß den Entscheidungen des Gerichtshofes kann ein Mindestjahresurlaub bei Beamten dann durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden, wenn das aktive Beamtentum nach der Krankheit endet.

Sollte der Anspruch auf Urlaub jedoch größer als vier Wochen sein, so ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine Differenzausgleichszahlung zwischen den tatsächlich fehlenden Urlaubstagen und dem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen zahlen zu müssen.

Zudem entschied der EuGH, dass die Neun-Monatsfrist zur Einlösung des Urlaubes zu kurz sei. Diese müsste auf über ein Jahr verlängert werden.

Quelle: sueddeutsche.de