In einem Urteil vom 6.November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter nicht in einen vorzeitigen Ruhestand gehen kann, falls es einen Dienstposten gibt, der für ihn zumutbar ist.

In diesem Fall wurden Regelungen des Beamtenstatusgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes genauer betrachtet. In seinem Urteil unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen einer allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit.

Paragraph 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG besagt, dass Beamte auf Lebenszeit ein Recht auf Ruhestand haben, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen körperlicher Beeinträchtigungen dauerhaft dienstunfähig sind und nicht anderweitig eingesetzt werden können.
Die Dienstunfähigkeit wird anhand aller eingerichteten Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde des Beamten beurteilt, was auch sein letztes Amt einschließt.

Dienstunfähigkeit bei gesundheitlichen Einschränkungen

In den Bundesländern gibt es im Polizeivollzugsdienst Sonderregelungen. So heißt es in Paragraph 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, dass ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig ist, wenn er die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt und in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich keine volle Leistungsfähigkeit erlangen wird. Das gilt nur dann nicht, wenn die konkrete Tätigkeit keine uneingeschränkten gesundheitlichen Anforderungen einschließt.

Als Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit werden demnach alle Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zugrunde gelegt. Das heißt, dass ein Polizeivollzugsbeamter muss jederzeit an jedem Ort und in jeder Stellung zum Einsatz kommen können.

Wenn es aber eine Tätigkeit gibt, die er ausführen kann ohne polizeidienstfähig zu sein, kann er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Das müsste jedoch ein Posten sein, den der Beamte schaffen kann, bis er die Altersgrenze erreicht. Die Anforderungen können in der Rechtsprechung des BVerwG zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. (vgl. Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 73.08) nachgelesen werden.

Pflicht zur Suche nach geeignetem Posten

Demnach muss ein Posten gesucht werden, in dem der Polizeivollzugsbeamte weiter einsetzbar ist, daran wird die gesundheitliche Eignung gemessen. Nur wenn klar feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in den kommenden zwei Jahren aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen keinen Dienst leisten kann, ist der Dienstherr nicht zur Suche verpflichtet. Das gilt auch, wenn abzusehen ist, dass es zu sehr langen Fehlzeiten kommen kann.

In diesen Fällen geht es nicht mehr um konkrete Anforderungen für eine bestimmte Tätigkeit. Wenn im Vorhinein deutlich ist, dass die Suche ihren Zweck nicht erfüllen wird, besteht dazu auch keine Pflicht.