Soldaten: Besoldung für Berufssoldaten, Berufssoldatinnen

Laut des Bundesbesoldungsgesetzes werden Berufssoldaten, Berufssoldatinnen, Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen auf Zeit in Form von Dienstbezügen, Sachbezügen und sonstigen Bezügen besoldet. 

Bundessoldaten werden nach der Bundesbesoldungstabelle A vergütet. Diese wird in der Regel alle zwei Jahre an das Tarifergebnis aus dem öffentlichen Dienst  angeglichen.

Die Dienstbezügen eines Soldaten 

Zu den Dienstbezügen gehören:

  1. Grundgehalt
  2. Familienzuschlag
  3. Zulagen
  4. Auslandsdienstbezüge

Das Grundgehalt 

  • die Besoldungsstufen sind abhängig vom Dienstgrad
  • das Grundgehalts kann durch Erfahrungszeiten gesteigert werden
  • die Grundbesoldung ist nach Besoldungsgruppen und Dienstzeitstufen gestaffelt

Der Familienzuschlag 

  • es wird ein Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschlag in Stufen gewährt
  • der Familienzuschlag richtet sich nach den Familienverhältnissen und der Besoldungsgruppe

Zulagen

Gewährt werden können unter anderem:

  • Stellenzuschlag
  • Amtszuschlag
  • Erschwerniszuschlag
  • Vergütung besonderer zeitlicher Belastung

Auslandsdienstbezüge

Gewährung von:

  1. steuerfreien Auslandsdienstbezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
  2. steuerfreien Auslandsverwendungszuschlags bei Teilnahme an besonderen Auslandseinsätzen, besonderen Belastungen

nach Genehmigung der Regierung

Sonderzahlungen

  • seit 01.07.2009 Bestandteil der Dienstbezüge im Monat
  • einmalige Sonderzahlung entfällt daraufhin im Dezember

Vermögenswirksame Leistungen

  • auf Antrag kann eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € pro Monat gewährt werden

Dienstbekleidung & Ausrüstung

  • werden grundsätzlich kostenfrei gestellt
  • für länger dienende Offiziere und Unteroffiziere gelten Sonderregelungen

Gesundheitsfürsorge

  • Familienangehörige können Beihilfen beantragen, sofern kein eigener Krankenversicherungsanspruch besteht
  • Anspruch besteht bei berufstätigen gesetzlich Krankenversicherten

Unterkunft

  • grundsätzlich frei, wenn als Wohnunterkunft genutzt
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr wohnen Ledige in gemeinschaftlichen Unterkünften

Verpflegung

  • pro Tag fällt für die gemeinschaftliche Versorgung ein bestimmter Tagessatz an