Auch Beamte haben keinen Anspruch auf einen Raucherraum oder gesonderte Raucherpausen. Tritt der Fall ein, dass der Dienstherr der Beamten ein generelles Rauchverbot in den Räumen seiner Behörde erlässt, müssen sich alle betroffenen Beamten daran halten. Das ausgesprochene Rauchverbot ist bindend.

Kein Anspruch auf Raucherraum

Neben dem Rauchverbot in den Diensträumen haben Beamten und Beamtinnen keinen Anspruch auf einen Raucherraum und sowie auf eine geregelte Raucherpause. Dies steht nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster laut Aktenzeichen 19 K 3459/07 fest. Damit gab das oberste nordrhein-westfälische Gericht den Belangen der Stadt Köln in allen Punkten Recht.

Rauchen außerhalb der Kernarbeitszeiten

Das Urteil folgte auf eine Klage, welche ein städtischer Beamter in Köln eingereicht hatte. Er durfte nur noch außerhalb des Dienstgebäudes rauchen und auch nur noch außerhalb der Kernarbeitszeiten. Der Kölner Beamte klagte auf einen gesonderten Raucherraum oder beanspruchte eine extra Pause, in der er rauchen durfte.

Diese Forderung sah das Oberverwaltungsgericht allerdings ganz anders und führte an, dass das Nichtrauchergesetz zwar Raucherräume vorsehen würde, der Dienstherr aber nicht verpflichtet sei, diese auch einzurichten. Ob eine Einrichtung eines Raucherraumes vorgenommen werden würde, liegt allein im Ermessen des Dienstherrn.

Rauchen in der Pause gestattet

Das Rauchen ist für Beamte in der geregelten Pause wie der Mittagspause gestattet. Diese Pause können sie flexibel gestalten. So können sie etwas essen gehen, privat telefonieren und eben auch außerhalb des Dienstgebäudes rauchen. 

Beamte, die außerhalb des Dienstgebäudes rauchen, sollten jedoch vorab mit dem Dienstherrn sprechen, inwieweit ein Rauchen auf dem Grundstück erlaubt ist. In der Regel erlauben Arbeitgeber das Rauchen außerhalb des Dienstgebäudes auf dem Grundstück, sofern die Nutzung der Freiflächen für das Rauchen wegen besonderer Umstände nicht als unzumutbar erscheint.

Kurzpausen müssen abgestimmt sein

Beamte können außerhalb der Kernarbeitszeiten mit der jeweiligen Führungskraft Kurzpausen abstimmen, die zum Rauchen genutzt werden können. In der Regel werden diese auch stattgegeben, sofern dadurch nicht eine hinnehmbare Ungleichbehandlung von anderen Beschäftigten erfolgt. Ein Rechtsanspruch auf Einlegung weiterer Pausen zu den offiziellen Pausen besteht nicht.

Grundsatzentscheidung des BAG maßgebend

Am 19. Januar 1999 fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grundsatzentscheidung: Ab sofort müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine zumutbare Möglichkeit des Rauchens schaffen. Dies kann in Form eines Raucherzimmers, die Bereitstellung eines vor der Witterung geschützten Unterstandes oder anderweitige Lösungen sein. Im Beamtentum ist dafür der Dienstherr zuständig. Ihm obliegt die Fürsorgepflicht (Alimentationsprinzip) für seine Beamten.

Dazu gehört auch, dass rauchende Beamte nicht nur in den offiziellen Pausenzeiten rauchen dürfen, sondern auch zwischendrin Raucherpausen einlegen dürfen. Allerdings muss dabei ordnungsgemäß ausgestempelt werden.

Wann diese Kurzpausen eingelegt werden dürfen, kann vom Dienstherrn bestimmt werden. Dieser kann zwischen den Erfordernissen des Dienstablaufes und dem Grundrecht der Raucher aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit die Zeiten der Raucherpausen abwägen.