Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied in seinem Urteil, dass verbeamtete Lehrer, die in einer „Zwangsteilzeit“ tätig waren, rückwirkend Besoldungsansprüche geltend machen können. Das Land Brandenburg muss die zurückbehaltenen Besoldungsbeträge den Lehrern nachzahlen und deren Ansprüche auf Versorgung für den Ruhestand anheben.

Hintergrund für diese Entscheidung waren Lehrer, die gegen das Vorgehen der Zwangsteilzeit geklagt hatten und Besoldungsansprüche geltend machen wollten.

In den 90er Jahren hatte das Land Brandenburg einen erheblichen Geburtenrückgang zu verzeichnen. Daraufhin wurde vom Gesetzgeber im Jahr 1998 die Regelung geschaffen, Beamte nur noch in Teilzeit einzustellen. Jedoch ist dies entgegen der alt hergebrachten Regeln des deutschen Beamtentums, denn diese besagen unter anderem, dass Beamte nur in Vollzeitstellen zu besetzen sind, sofern nicht ausdrücklich von Beamten selbst eine Teilzeitanstellung gewünscht wird. Mit der Einführung der Teilzeitstellen brach der Gesetzgeber somit diese Regelung und schaffte sozusagen eine Zwangsteilzeit ein.

Die klagenden Lehrer wurden vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen. Daraufhin zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht Leipzig, welches ihnen Recht gab. Mit dem Rechtsurteil erhalten die Lehrer von Anfang an alle Rechte und Pflichten von Beamten im vollständigen Umfang wie die eines in Vollzeit beschäftigten Beamten. Somit ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der Beamtenbesoldung sowie eine versorgungsrechtliche Gleichstellung.

Die fehlenden Arbeitsstunden können vom Land Brandenburg nicht eingefordert werden, da diese von den Lehrern angeboten, jedoch vom Land nicht wahrgenommen wurden.

Quelle: anwalt.de

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