Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied in seinem Urteil, dass Beamte in Rheinland-Pfalz bei einer Berufung zum Beamten nicht älter als 45 Lebensjahre sein dürfen. Grund für das Urteil war die Einreichung von Klagen mehrerer angestellter Lehrer gegen die Altersbeschränkung für eine Verbeamtung.

Die Lehrer konnten aufgrund ihres Alters nicht in ein Beamtenverhältnis wechseln. Die Lehrkräfte legten Berufung ein, welche jedoch vom Oberverwaltungsgericht mit der Begründung einer unzureichenden Gewährung der Versorgungsbezüge abgelehnt wurden. Arbeitnehmer, die nach dem 45. Lebensjahr verbeamtet werden würden, könnten die Mindestarbeitszeit eines Beamten, die für die Gewährung von Versorgungsbezügen nach der Pensionierung ein wesentlicher Faktor ist, nicht vollständig garantieren.

Somit ist es aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz rechtens, Angestellte im öffentlichen Dienst nach dem 45. Lebensjahr nicht mehr zu verbeamten und die Mindestarbeitszeit an eine Altersgrenze, in diesem Fall das 45. Lebensjahr, zu koppeln. Jedoch gibt es diesbezüglich auch Härtefall-Ausnahmen, wie beispielsweise bei der Pflege und Betreuung von Kindern oder weiterer Angehörigen.  Dies war jedoch bei den klagenden Lehrern nicht der Fall gewesen.

Quelle: bildungsklick.de

Urteile vom 13. April 2011, Aktenzeichen: 2 A 11385/10.OVG, 2 A 10059/11.OVG, 2 A 10068/11.OVG, 2 A 10139/11.OVG und 2 A 10140/11.OVG.