Gemäß dem Verwaltungsgericht Wiesbaden haben Beamte einen Anspruch auf Beihilfe in voller Höhe bei der Anschaffung eines Hörgeräts für dessen Kinder. Ein empfohlenes Hörgerät stellt eine enorme Bedeutung des Hörgeräteempfängers für dessen körperliche, seelische und geistige Entwicklung dar (Urteil vom 22.04.2015 - 3 E 271/14.WI).

Sohn einer Beamtin litt an hochgradiger Schwerhörigkeit

Hintergrund des Urteils war eine Beamtin aus Hessen, die für ihren Sohn ein Hörgerät empfohlen bekam. Das 7-jährige Kind litt seit von seiner Geburt an einer hochgradigen Schwerhörigkeit, die an einer Taubheit grenzte. Die Schwerhörigkeit erstreckte sich auf beide Ohren. Seit der Geburt trug das Kind Hörgeräte. Diese sollten nun ausgetauscht werden. Stationär wurden in der Universitätsklinik Mainz und auch im Kindergarten zwei neue Hörgeräte erprobt. Eines davon erwies sich als geeignet. Dieses wurde von der Beamtin für ihren Sohn für 3.268 Euro gekauft. Sie stellte einen Antrag auf Beihilfe, der ihr auch genehmigt wurde. Allerdings wurden ihr gemäß der Hessischen Beihilfeverordnung die Höchstsätze von 713 Euro für das erste Hörgerät und 570,40 Euro für das zweite Hörgerät gewährt. Des Weiteren wurden der Beamtin 55 Euro für die entsprechenden Passtücke für jedes Ohr bewilligt.

Beamtin steht vollständige Übernahme der Kosten zu

Gemäß dem Verwaltungsgericht Wiesbaden sei die Gewährung des Höchstsatzes der Beihilfeordnung angemessen, jedoch stehe der Beamtin die vollständige Kostenübernahme von 3.268 Euro zuzüglich dem geltenden Beihilfesatz von 60 Prozent zu. Als Begründung gab das Gericht an, sei der Dienstherr zur Alimentation gemäß Art. 33 5 GG verpflichtet. Demzufolge würde eine Gewährung von 60 Prozent aus der Beihilfeordnung nicht ausreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht mit seiner Entscheidung von einem absehbaren Erfolg aus, welcher für die Entwicklung des Kindes existenziell ist. Demzufolge können Aufwendungen, die über den Höchstsatz der Beihilfeordnung hinaus gehen, nicht abgelehnt werden, wenn ersichtlich ist, dass ein absehbarer Erfolg verbunden mit einer existenziellen Entwicklungsförderung eintreten wird. Zudem stellt eine Versorgung eines Hörgeräts bei dem zugrunde liegenden Fall eine entscheidende Lebensqualität dar.
Gemäß dem Gericht ist der Dienstherr, in dem Fall das Land Hessen, verpflichtet, der Beamtin weitere 1.124,50 Euro an Beihilfe zu gewähren.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22.04.2015 - 3 E 271/14.WI -