Wie das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil entschied, darf ein Beamter von einer Beförderung nicht ausgeschlossen werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.

Dienstliches Internet für private Zwecke führte zum Disziplinarverfahren

Hintergrund der Entscheidung war ein Polizeioberkommissar, der sich für die Laufbahn eines Polizeihauptkommissars beworben hatte. Zuvor verhängte das Land Rheinland-Pfalz gegen ihn ein Disziplinarverfahren, da er unerlaubt das dienstliche Internet für private Zwecke genutzt hatte. Die Höhe der Geldstrafe, die sich aus dem Disziplinarverfahren ergab, betrug 375 Euro.
Das Land Rheinland-Pfalz teilte ihm mit, er könne bei einem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft. Diese Maßnahme hat eine Laufzeit von drei Jahren, in der der Beamte von jeglichen Beförderungen ausgeschlossen sei. Demnach wurde der Polizeibeamte nicht zum Polizeihauptkommissar befördert.
Daraufhin klagte der Polizeibeamte im Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht gab diesem statt.

Disziplinarverfahren stellt kein gesetzliches Beförderungsverbot dar

Es entschied in seinem Urteil, dass bei einer verhängten Geldbuße im Rahmen eines Disziplinarverfahrens kein gesetzlich verfasstes Beförderungsverbot besteht. Demzufolge ist es unzulässig, den Polizeibeamten von etwaigen Beförderungsverfahren auszunehmen. Die Disziplinarstrafe könne erst dann Berücksichtigung finden, wenn ein Auswahlverfahren stattfindet. Erst dann dürfe der Polizeibeamte wegen des laufenden Disziplinarverfahrens abgelehnt werden.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 L 98/15.MZ -

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