Die Riester-Rente steht nicht nur Arbeitnehmern zu. Auch Beamte haben Anspruch darauf. Dafür brauchen sie eine Sozialversicherungsnummer, die bei der Besoldungsstelle beantragt werden kann. Die Besoldungsstelle braucht auch eine schriftliche Einwilligung des Beamten, um seine Daten an die Zulagenstelle zu übermitteln und in einem Zulageverfahren zu verwenden.

Diese Einwilligung kann auf einem entsprechenden Vordruck eingereicht werden und ist Voraussetzung für die staatliche Förderung. Ohne sie können Beamte keinen Anspruch auf Zulagen oder einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sie für zwei Jahre rückwirkend nachzuholen.

Anbieter weisen auf Einwilligung hin

Bei der Verbraucherzentrale gehen häufig Beschwerden von Besoldungsempfängern ein, die gewährte Zulagen oder Steuervorteile nicht nutzen konnten. Dann werfen sie den Anbietern oder Vermittlern der Riesterverträge vor, nicht auf die Einwilligung hingewiesen zu haben, obwohl diese zwingend erforderlich ist.
In solchen Fällen muss dann geprüft werden, ob ein Berater oder Vermittler tatsächlich Fehler gemacht hat bzw. wie weit seine rechtlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten reichen. Oft weisen die Anbieter und Vermittler bereits in den Unterlagen auf die Einwilligung hin und haben auch die entsprechenden Vordrucke parat.

Zu den unmittelbar begünstigten Personen gehören auch Beamte

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs macht den Beamten nun Mut. Ein Beamter hatte es versäumt, eine Einwilligung einzureichen und hatte damit keinen direkten Anspruch auf die Zulagen. Die Frage war dann, ob er über seine Ehefrau doch berechtigt gewesen ist. Da Beamte an sich schon zu den Begünstigten gehören, wurde das vom Finanzgericht abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof meinte, dass die versäumte Einwilligung den Beamten von der unmittelbaren Begünstigung ausschließt. Eine Sperrwirkung für eine Förderung habe das aber nicht, wenn die Ehefrau zu dieser Zeit ihren Riestervertrag bedient.

Quelle: weser-kurier.de