Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz, dass der Kindererziehungszuschlag auch dann dem Mindestruhegehalt von Beamten hinzuzufügen ist, wenn erdientes Ruhegehalt und Zuschlag zusammen weniger als das Mindestruhegehalt ergäben (VG Koblenz, Urteil vom
12.01.2011, AZ 2 K 801/10.KO PM des VG Koblenz Nr. 03/11 v. 20.01.11).

Die anders lautende, bisher in Deutschland geltende Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Mann und Frau, wie er im europäischen Recht definiert ist.
Geklagt hatte eine Beamtin, deren erdienter Pensionsanspruch nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unterhalb des Mindestruhegehalts lag. Ursprünglich war ihr das Mindestruhegehalt zuzüglich eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten gewährt worden. Da jedoch die erdienten Pensionsansprüche und der Erziehungszuschlag zusammen weniger als das Mindestruhegehalt ergeben hätten, wurden ihre Bezüge mit Hinweis auf die gesetzliche Regelung gekürzt. In der Folge wurde nur noch das Mindestruhegehalt ausgezahlt.

 

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Ausschluss des Kindererziehungszuschlags beim Mindestruhegehalt vorwiegend Frauen betreffe. Damit sei die Regelung nicht mit dem Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach europäischem Recht vereinbar. Die Mehrheit der gegenwärtig von der Regelung Betroffenen seien noch von einem Familienbild geprägt, das die Aufgabe der Kindererziehung in erster Linie der Frau zuschreibt. Der Erziehungszuschlag solle zudem nicht nur einen Ausgleich hinsichtlich der Altersvorsorge schaffen, sondern den Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit hervorheben. Das Gericht hat wegen der allgemeinen Wichtigkeit der Thematik eine mögliche Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestattet.

Quelle: anwalt24.de