Am 11. Oktober 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Urteil (BVerwG, 2 C 11.15), dass die seit Januar 2016 geltende neue Regelung zur Einstellungsaltersgrenze in Nordrhein-Westfalen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Unionsrecht verstößt.

Land legt Neuregelung mit Ausnahmemöglichkeiten fest

Die Neuregelung besagt, dass ein Beamter grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres zum Beamte ernannt werden kann. Ein 1963 geborener Lehrer, der tariflich seit dem Jahr 2004 angestellt war, stellte, nachdem er 2007 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hatte, im Jahr 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Antrag wurde vom Land abgelehnt. Grund dafür war das Alter des Klägers.

Dieser hat bereits zum Antragszeitpunkt 40 Jahre überschritten. Der Lehrer legte daraufhin Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein, konnte jedoch keinen Erfolg verzeichnen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage des Lehrers an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dass die Einstellungsaltersgrenze für Beamte nicht in einer Verordnung zu treffen sein dürfte, sondern in einem Gesetzt festgesetzt werden müsste (Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19).

Die damalige Vorschrift der Laufbahnverordnung von NRW sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Daraufhin hatte das Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 01. Januar 2016 eine Neuregelung zur Einstellungsaltersgrenze festgesetzt. Die Neuregelung besagt, dass Beamte mit maximal 42 Jahren verbeamtet werden können. Zudem legte das Land umfangreiche Ausnahmeregelungen fest.

Klage wird erneut zurückgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun auf Grundlage der Neuregelung (Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016) über die Verbeamtung des Lehrers. Die Klage wurde erneut zurückgewiesen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die neue Regelung des Landes verfassungsgemäß ist, auch wenn diese einen Eingriff in die Grundrechte des Lehrers gemäß Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass dem Dienstherrn ein angemessenes Verhältnis zwischen Ruhestandseintritt und aktiver Dienstzeit zustehen muss. Diesbezüglich stellt die Neuregelung keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) dar.

Des Weiteren erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass bezüglich des Lehrers keine Ausnahmeregelung zur Altersgrenze anzuwenden sei und dieser auch keine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW darstellt.