Beihilfe wird nach § 101 LBG für Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, Witwer und Waisen gewährt, wenn Aufwendungen für Geburten, Krankheiten, Gesundheitsvorsorge sowie Pflege- und Todesfälle entstehen. Voraussetzung für die Gewährung ist ein laufender Bezug von Beamtenbesoldung oder Versorgungsbezügen.

Beihilfe soll nach den Beihilferegelungen zusammen mit Leistungen Dritter die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, sondern bei Beihilfeberechtigten mit einem Selbstbehalt von 50 vom Hundert, beim beihilfeberechtigten Ehegatten sowie bei Versorgungsempfänger 30 vom Hundert und bei Kinder 20 vom Hundert bezüglich der Aufwendungen abgedeckt werden.

Begrenzung der Beihilfe

Die  Beihilfe  wird für jedes Kalenderjahr  um  eine  Kostendämpfungspauschale gekürzt,  in  dem  beihilfefähige  Aufwendungen  eingereicht werden.

Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Beträge in Euro
  aktive Beamte Versorgungsempfänger
1 A 6 - A 7 90 75
2 A 8 - A 9 100 85
3 A 10 - A 11 115 105
4 A 12, C 1, C 2, C 3 150 125
5 A 13 - A 14, R 1, W 1, H1 - H 2 180 140
6 A 15 - A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 225 175
7 B 1 - B 2, W 3, H 4 275 210
8 B 3 - B 5, R 3 - R 5, H 5 340 240
9 B 6 - B 8, R 6 - R 8 400 300
10 höhere Besoldungsgruppen 480 330

Quelle: Beihilfeverordnung BVO in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung, Stand 30.06.2021


Siehe auch:

Beihilfeantrag