Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Regelungen zur Besoldung in Thüringen.


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Die letzten Besoldungsrunden

Folgende Ergebnisse wurden bei den letzten Besoldungsrunden für Thüringen erzielt:

Besoldungsrunde 2023 - 2025

  • steht noch aus

Besoldungsrunde 2021 - 2023

  • Erhöhung: + 3,25 %
  • gültig ab 01.01.2023

Besoldungsrunde 2019 - 2021

  • 01. Januar 2023 um 3,25 % für Beamte und Versorgungsempfänger
  • 01. Dezember 2022 um 2,8 % für Beamte und Versorgungsempfänger
  • 01. Januar 2021 um 1,4 % für Beamte und Versorgungsempfänger
  • 01. Januar 2020 um 3,2 % für Beamte und Versorgungsempfänger


Infos zur Besoldung in Thüringen

Entsprechend der jeweiligen Besoldungsgruppe werden dieser bestimmte Eingangsämter zugewiesen. Diese wären wie folgt:


• einfacher Dienst: Besoldungsgruppe A 3 oder A 4
• mittlerer nichttechnischer Dienst: Besoldungsgruppe A 6
• mittlerer technischer Dienst: Besoldungsgruppe A 6 oder A 7
• gehobener nichttechnischer Dienst: Besoldungsgruppe A 9
• gehobener technischer Dienst: Besoldungsgruppe A 10
• höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13

Erfahrungsstufen

Ein Beamter in Thüringen verbleibt so lange in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis er dieser enthoben wird. ThürBesG regelt ein Aufsteigen in eine weitere Erfahrungsstufe. Voraussetzung für einen Aufstieg ist kein Vorliegen eines Disziplinarverfahrens, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eine Entlassung auf Antrag des Beamten.
Die Berechnung der Besoldung, die sich aus dem Aufsteigen in eine weitere Erfahrungsstufe ergibt, muss dem Beamten schriftlich mitgeteilt werden.

Das Grundgehalt

Ein Beamter in Thüringen erhält ein Grundgehalt, welches sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bestimmt. Sollte das auszuführende Amt mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sein oder noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten sein, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der in der Einweisung festgehaltenen Besoldungsgruppe.

Eine Einweisung wird dann hauptsächlich vorgenommen, wenn das auszuführende Amt noch nicht in der Besoldungsordnung verankert ist. Die Einweisung erfolgt stets im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
Grundsätzlich wird das Grundgehalt an den Erfahrungsstufen gemessen, sofern nichts anderes verankert wurde. Sollte ein Aufstieg vorgesehen sein, so wird dieser stets am Ersten des Monats vollzogen. Bei einer Neueinstellung ohne bereits erworbene Erfahrungsstufen, erhält der Beamte ein anfängliches Grundgehalt. Sollte ein Beamter bereits Erfahrungsstufen gesammelt haben und nicht im Eingangsamt seiner Laufbahn eingruppiert werden, so erhält er das Grundgehalt von der entsprechenden Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes.

Bei der Eingruppierung sind Zeiten des Grundwehrdienstes und Zivildienstes zu berücksichtigen. Ferner finden Zeiten aus einem vorab hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bis maximal 5 Jahre vor Einstellung Berücksichtigung. Voraussetzung dafür ist eine vorliegende Tätigkeit, die dann zur Ernennung zum Beamten geführt hat.

Bei der Bestimmung des Grundgehalts werden die Summe der Zeiten auf volle Monate abgerundet. Dabei bestimmt der Dienstherr bzw. die oberste Dienstbehörde über die Anrechnung von anderweitigen Zeiten.

Generell steigt das Grundgehalt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Zwei-Jahres-Rhythmus an. Danach bis zur neunten Erfahrungsstufe erfolgt ein Anstieg alle drei Jahre. Ab der 10. Erfahrungsstufe steigt das Grundgehalt alle vier Jahre an.

Familienzuschlag Thüringen

Der Familienzuschlag wird in der Höhe nach der Besoldungsgruppe, der Stufenanzahl und der persönlichen Familienverhältnisse des Beamten oder Richters gezahlt. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Beamtenanwärter) wird zur Festsetzung des Familienzuschlags die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes herangezogen, in welche der Beamtenanwärter nach dem Vorbereitungsdienst eintritt.

Einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten verheiratete Beamte und Richter, verwitwete Beamte und Richter, geschiedene Beamte und Richter und Beamte und Richter, die eine unterhaltsberechtigte Person bei sich nicht nur zeitweise aufgenommen haben.

Einen Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamte und Richter, denen Kindergeld gezahlt wird und die einen Anspruch auf Kindergeld gemäß dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz haben. Einen Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten auch Beamte und Richter, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft pflegen und ein Kind bei sich im Haushalt aufnehmen. Die Anzahl der Stufen ergibt sich aus der Anzahl der Kinder, die berücksichtigungsfähig sind.

Die Zahlung des Familienzuschlages erfolgt stets ab dem Ersten des Monats, in welchem dem Beamten oder Richter ein Familienzuschlag zusteht.

Amtszulagen und Stellenzulagen

Beamte, die herausgehobene Funktionen übernehmen, können Amtszulagen und Stellenzulagen erhalten, die jedoch in ihrer Höhe nicht 75 v. H. des Differenzbetrages zwischen dem endgültigen Grundgehalt der Besoldungsgruppe und dem endgültigen Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe übersteigen dürfen. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, die schriftlich anderweitig fixiert worden sind. Amtszulagen können nicht mehr widerrufen werden. Einmal festgesetzt, sind sie unwiderruflich. Sie sind Bestandteil des Grundgehalts des jeweiligen Beamten. Beamte, die eine Stellenzulage erhalten, erhalten diese nur für den Zeitraum, in dem der Beamte eine herausgehobenen Funktion übernimmt. Anders als bei den Amtszulagen, können Stellenzulagen widerrufen werden.

Ergänzende Stellenzulage

Eine Stellenzulage, die zum Grundgehalt ergänzend gezahlt wird, können Beamte des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8, in der Besoldungsgruppe A 9 und Beamte des gehobenen Dienstes mit den Eingangsämtern A 9 oder A 10 sowie Beamte im höheren Dienst erhalten.

Anwärterbezüge

Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) erhalten sogenannte Anwärterbezüge, zu denen der Anwärtergrundbetrag und etwaige Anwärtersonderzuschläge gehören. Neben den Anwärterbezügen werden auch ein Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen gewährt. Beamtenanwärter erhalten nur dann weitere Zulagen und Vergütungen, wenn diese gesondert schriftlich festgehalten worden sind. Beamtenanwärter, die auf Wunsch im Ausland ausgebildet werden, können keine Auslandsdienstbezüge erhalten.

Sollte das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aufgrund eines Nichtbestehens oder Bestehens der Laufbahnprüfung enden, so werden die Anwärterbezüge zusammen mit dem Familienzuschlag bis zum Ende des laufenden Monats weitergezahlt, in dem die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.