Gemäß der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist die Mindestgröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht als diskriminierend anzusehen und demnach rechtens. Für die Ausübung der polizeilichen Tätigkeit ist eine Mindestgröße einzuhalten, um die Durchsetzbarkeit bei körperlichen Auseinandersetzungen zu gewährleisten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 1.6.2017 – VG 5 K 219.16 im Rahmen einer Klage einer im Jahr 1997 geborenen Frau, die sich mit 1,54 m für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei im April 2017 bewarb, jedoch wegen Unterschreitung der maßgebenden Mindestgröße abgelehnt wurde.

Unterschreitung der Mindestgröße kann zu Widerstandshandlungen führen

Die Mindestgröße für den Polizeivollzugsdienst liegt derzeit bei 160 cm für Frauen und bei 165 cm für Männer. Eine Unterschreitung der Mindestgröße kann im Rahmen einer Auseinandersetzung als unterlegen wahrgenommen werden. Demnach könnten Frauen mit einer niedrigeren Körpergröße auch eher Ziel von Widerstandshandlungen und körperlichen Auseinandersetzungen sein. Auch wenn die schulische und gesundheitliche Eignung außer Frage stehe, kann eine Bewerberin mit einer geringeren Körpergröße als 160 cm abgelehnt werden. Dies stellt auch keine diskriminierende Benachteiligung dar, da die Ablehnung aufgrund von eignungsrelevanten Faktoren gefällt wurde, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Dienstherr kann Kriterien für Eignung, Leistung und Befähigung festlegen

Das Gericht verwies zudem auf die Tatsache, dass es Sache des Dienstherrn sei, die Kriterien zur Eignung, Befähigung und Leistung im Sinne des Artikels 33 II Grundgesetzes festzulegen. Demnach bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage, die Mindestgröße festzulegen, wie es beispielsweise bei Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Fall ist. Dem Dienstherrn stehen gewisse Spielräume zu, die sich an die Wahrnehmung der Laufbahnämter orientieren. Demnach steht es dem Dienstherrn auf frei, eine Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst wegen mangelnder Körpergröße abzulehnen.

Festgelegte Körpergröße ist sachgerecht

Das Gericht führt zudem aus, dass die Festlegung der Mindestkörpergröße bei Frauen von 160 cm sachgerecht und beurteilungsfehlerfrei ist. Für die Ausübung des Polizeidienstes ist eine Mindestgröße unablässig, um nicht bevorzugtes Ziel von körperlicher Gewalt und Auseinandersetzungen zu werden.

 

VG Berlin, Urt. v. 1.6.2017 – VG 5 K 219.16