Nach einem Bericht im „Handelsblatt“ weiten sich jetzt die Vorwürfe gegen die Debeka-Versicherung wegen illegalen Datenhandels aus. Demnach sollen über 10.000 Beamte existieren, die für Versicherungsvermittlungen Geld erhielten. So sollen mehr als 100 Millionen Euro über die Jahre hinweg geflossen sein. Am Mittwoch erklärte die Debeka, dass es sogenannte Tippgeber gebe, diese allerdings kein „geheimes System von Zuträgern“ seien. Vielmehr würden sie im Sinne des Bundesbeamtengesetzes handeln. Weiter teilte die Debeka mit, dass nun durch eine interne Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KMPG untersucht werde, ob das Verhalten der Tippgeber, die dies nebenberuflich ausüben, auch angemessen sei.

Seit Wochen sieht sich die Debeka mit den zuvor genannten Vorwürfen konfrontiert und am vergangenen Montag wurde bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren von der Koblenzer Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Dieses richtet sich wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie der Bestechung gegen unbekannte Mitarbeiter. Darüber hinaus wird auch in der öffentlichen Verwaltung ermittelt, und zwar wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Bestechlichkeit gegen unbekannte Mitarbeiter.

Die Debeka betonte, dass sie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sei und dass es üblich ist, neue Mitglieder durch zufriedene Mitarbeiter zu werben. Gemäß § 100 des Bundesbeamtengesetzes dürften Beamte als Tippgeber tätig werden, da es sich bei der Debeka um eine offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes handele. Die Tippgeber seien Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes und sie dürften mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Dienstherren durchaus Empfehlungen für angehende oder potentielle neue Mitglieder geben. So sei dieses Vorgehen mit der Kundenwerbung bei Zeitungsabonnements oder Fitnessstudios zu vergleichen. Zudem werde lediglich bei einer erfolgreichen Vermittlung Geld gezahlt. Der Debeka Interessenten zu empfehlen, das dürften auch diejenigen, die keine offiziellen Tippgeber seien. Bis zu 15 Euro würden für einen Hinweis gezahlt, wobei dies auch immer abhängig davon sei, welcher Vertrag abgeschlossen werde.

Bundesbeamtengesetz: Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

In § 100 des Bundesbeamtengesetzes geht es um Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungspflichtig sind. Unter anderem heißt es hier, dass die Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten zur Wahrung von Berufsinteressen in Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Selbsthilfeeinrichtungen nicht genehmigungspflichtig sind. Verfehlungen wurden von der Debeka bereits eingeräumt. Aus diesem Grund wurden interne und externe Prüfungen eingeleitet. Auch die Finanzaufsicht Bafin sowie der Datenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz beschäftige sich mit dem Fall. Kritiker fordern jetzt Konsequenzen. Der Grünen Finanzexperte Gerhard Schick erklärte gegenüber dem „Handelsblatt online“, dass dieser Skandal jegliche Vorstellungskraft sprenge, wenn die Informationen in der Zeitung zutreffen sollten. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, müsse der Debeka-Vorstand abgelöst werden.

Quelle: morgenpost.de