Ärztliche Leistungen für Beamte werden zwischen einem Betrag von 50 bis 80 Prozent als Beihilfezahlung durch den Dienstherrn erstattet. Die restlichen 20 bis 50 Prozent sind Eigenleistungen des Beamten, die jedoch durch einen Vertrag mit einer Krankenkasse gesenkt oder ganz von der Krankenkasse getragen werden können. Dabei hat der Beamte zwei Möglichkeiten sich zu versichern: Einerseits kann er sich privat versichern, was ein Großteil der Beamten auch umsetzt.

In der privaten Versicherung ist ein ergänzender Tarif enthalten, der den Betrag der Eigenleistung in entsprechender Höhe übernimmt. Auf der anderen Seite ist auch eine Versicherung als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Sollte sich der Beamte hierfür entscheiden, so muss er neben seinen Pflichtbeiträgen allerdings auch den Anteil tragen, was normalerweise bei Angestellten der Arbeitgeber trägt.  Der Dienstherr übernimmt im Falle einer freiwilligen Versicherung keine Kosten.

Einführung eines Basistarifes und Senkung der Beihilfe

Im Jahre 2009 ist für privat Versicherte ein Basistarif eingeführt worden. Der Bund sowie das Land Berlin haben daraufhin in einer neu erstellten Rechtsverordnung eine Senkung der Beihilfe für bestimmte Beamtengruppen veranlasst. Ärztliche Leistungen würden nun nicht mehr vollständig bezahlt, da die Beihilfesenkung dies nicht mehr zulässt. Eine Erstattung der Beiträge der ärztlichen Leistungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte zwischen dem 0,9-fachen und 1,8-fachen Satz angesiedelt sind. Ärzte hingegen stellen häufig privat Versicherten ihre Leistungen in Rechnung, die in der Gebührenordnung den 2,3-fachen Satz entsprechen. Die Differenz zwischen dem Basistarif vom 0,9-fachen und 1,8-fachen Satz und dem 2,3-fachen Satz müssen Beamte im Basistarif selbst tragen.

Urteil: Beihilfe darf nicht gesenkt werden

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Urteil entschieden, dass eine Begrenzung der Beihilfe gegen das Grundgesetz und dem in Artikel drei festgehaltenen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Zwei Beamte, die einerseits in Berlin und andererseits bei der Bundesbank im Dienst standen, hatten gegen die Senkung der Beihlfe bei einem Basistarif geklagt. Wie der vorsitzende Richter Jürgen Vormeier mitteilte, würden Beamte in einem Basistarif gegenüber anderen Beamten in einem Regeltarif deutlich in finanzieller Hinsicht benachteiligt werden. Für die Benachteiligung würde es keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung geben.

Bundesverwaltungsgericht hob Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz auf

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte mit diesem Urteil die vorausgegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Mainz im Oktober 2012 und des Verwaltungsgerichts in Berlin im Dezember 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht hob zudem mit seinen Entscheidungen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz wieder auf, welches im März 2013 entschieden hat, dass eine Kürzung der Beihilfe für Beamte im Bund im Basistarif vereinbar sei.

Land Berlin: Beamte im Basistarif zahlen weniger Beiträge

Das Land Berlin argumentierte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass Beamte im Regeltarif generell höhere Beiträge für die Beihilfe zu zahlen hätten. Versicherte im Basistarif hätten deutlich geminderte Beiträge zu entrichten. Demzufolge sei eine Minderung der Beihilfe im Basistarif gerechtfertigt. Für das Bundesverwaltungsgericht und dessen Richter war dieses Argument des Landes Berlin jedoch nicht ausreichend. Sie entschieden, dass Beamte im Basistarif nicht nur finanziell benachteiligt werden würden, sondern auch insofern, dass den Beamten keine freie Arztwahl mehr gestattet werden würde, wenn der Beamte den Ärzten vor der Behandlung mitteilen würde, dass die Kosten für die ärztlichen Leistungen nur in einem bestimmten Umfang erstattet werden würden. Der Restbetrag sei dann eine Eigenfinanzierung des Beamten. Viele Ärzte sehen dann von einer Behandlung des Beamten ab. Damit hat der Beamte keine freie Arztwahl mehr. Die beiden Beamten hatten dies gegenüber den Richtern beklagt. Sie seien von vielen Ärzten abgewiesen worden. Diese wollten sie nur in einem Notfall behandeln.

Quelle: neues-deutschland.de