Für Beamte, Richter und Soldaten kann eine Zulage zu ungünstigen Zeiten gewährt werden. Ungünstige Zeiten sind in der Regel Dienste an Sonn- und Feiertagen und an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr. Jedes Bundesland zahlt seinen Beamten dabei eine andere Stundenvergütung und hat seine eigenen Regeln.

Höhe der Zulage zu ungünstigen Zeiten 2023 im Überblick

in Kürze

Höhe der Zulage zu ungünstigen Zeiten 2021 im Überblick

Bundesland Zulage / Stunde in Euro Bemerkung
Baden-Württemberg 3,71 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Bayern 3,74 für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
0,74 übrige Samstage zwischen 13 und 20 Uhr
5,00 ansonsten zwischen 20 und 6 Uhr
Berlin 3,65 Sonn- und Feiertagsdienst und an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie für den 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
Brandenburg 3,82 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Bremen 3,74 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Hamburg 3,65 Sonn- und Feiertagsdienst; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Hessen - -
Mecklenburg-Vorpommern 3,62 für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
Niedersachsen 3,20 für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
0,80 übrige Samstage zwischen 13 und 20 Uhr
1,80 ansonsten zwischen 20 und 6 Uhr
Nordrhein-Westfalen 3,63 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Rheinland-Pfalz 3,61 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
1,01 übrige Samstage zwischen 13 und 20 Uhr
1,86 ansonsten zwischen 20 und 6 Uhr
Saarland 3,57 Sonn- und Feiertagsdienst; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Sachsen 3,20 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
0,64 übrige Samstage zwischen 13 und 20 Uhr
1,60 ansonsten zwischen 20 und 6 Uhr
Sachsen-Anhalt 3,74 Sonn- und Feiertagsdienst; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
Schleswig-Holstein 3,68 für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31.
Thüringen 3,70 für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier tragen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jedes Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
Bund 5,50 Dienst an Sonn- und Feiertagen; Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr
1,30 an den restlichen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr
2,59 In der übrigen Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr