Die Beamtenbesoldung nach den Dienstaltersstufen gemäß des Lebensalters hält das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt für europarechtswidrig. Ein Kläger erhielt jetzt etwa 10.000 Euro als Nachzahlung für seine Besoldung, da er gegen das Verbot der Altersdiskriminierung rügte. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat wegen eines Vergehens gegen das Diskriminierungsverbot in Europa gegen das bis zum Jahr 2011 geltende Beamtenbesoldungsrecht, das Land Sachsen-Anhalt dann dazu verpflichtet, diese Nachzahlung zu leisten.

Das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Halle ist der rechtlichen Auffassung des Klägers nachgegangen und hat dann unter der Berücksichtigung mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofes beschlossen, dass die Beamtenbesoldung gemäß den Dienstaltersstufen (§§ 27, 28 BBesG 2002) nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der EU übereinstimme.

Die Eingliederung in Dienstaltersstufen gemäß BBesG richte sich laut des Oberverwaltungsgerichts nach dem Alter, sodass jüngere Beamte, obwohl die gleiche Qualifikation bestehe, aufgrund ihres Alters eine geringe Besoldung erhielten als ältere Beamte. Es sei als Diskriminierung anzusehen und diese Ungleichbehandlung sei auch nicht das sozialpolitische Ziel. In Sachsen-Anhalt habe der Gesetzgeber das Besoldungsrecht zum 1. April 2011 aus diesem Grund europarechtskonform geändert, sodass es jetzt auf Erfahrungsstufen beruht.

Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Halle wurde von dem Oberverwaltungsgericht nicht die Einstufung in die höchste Besoldungsstufe (Anpassung nach oben) ausgesprochen, sondern man orientierte sich an dem Zeitpunkt der Einstellung des Klägers sowie der maßgeblichen Regelhöchstaltersgrenze. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes die Geltendmachung der Ansprüche ab Jahresbeginn zuerkannt, und zwar ab dem Jahr, in welche diese auch geltend gemacht worden sind.

Quelle: rechtslupe.de