Die beantragte Besoldungserhöhung von nordrhein-westfälischen Beamten wurde von der ersten Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt (Az: 1 L 1704/13). Im Rahmen der Besoldungsrunden 2013 und 2014 wurde vom Landtag NRW eine Erhöhung der Besoldung beschlossen, die jedoch nur in vollem Umfang für die Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 10 gewährt wurde. Beamte in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12 erhielten stattdessen eine Anhebung von einem Prozent ihrer Besoldung. Beamte, die höher als A 12 eingestuft waren, erhielten keine Besoldungserhöhung.

Die Kläger sind größtenteils Polizeibeamte und Lehrer, die sich derzeit in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 befinden. Sie erhielten durch die teilweisen Anpassungen der Höhe der Besoldung lediglich einen Prozent Anhebung oder eine Nullrunde. Daraufhin stellten sie Eilanträge, in denen sie verdeutlichten, dass die aktuelle Besoldungssituation nicht mehr den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation gemäß dem Grundgesetz genüge. Durch die finanziellen Defizite könnten sie auch nicht bis zur Urteilsfällung ausharren und stellen nun den Eilantrag.

Die erste Kammer lehnte diesen nun ab, da ihrer Ansicht nach, die Eilbedürftigkeit fehle. Zur aktuellen Besoldungsproblematik fällte sie indes kein Urteil. Grund für die Ablehnung ist die Tatsache, dass eine Eilbedürftigkeit nur dann existiere, wenn die Leistungsgewährung seitens des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschreite. Für die Kammer war diese Situation nicht gegeben. Sie teilte mit, dass sich aktuell die Bezüge bei 130 Prozent bewegen würden, wenn man einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 als Alleinverdiener mit einem Ehepartner und zwei unterhaltsberechtigten Kindern zu Grunde legt.

Das Oberverwaltungsgericht NRW kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einreichen.

Quelle: juraforum.de