Mecklenburg-Vorpommern - Antrag auf Beihilfe

In Mecklenburg-Vorpommern wird Beihilfe nach § 91 LBG M-V bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt, jedoch nicht bei Wahlleistungen in Verbindung einer stationären Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift in der Fassung von Nov. 2001 sowie Verbindungen und nachfolgende Änderungen.

Höhe der Beihilfe

Höhe der Aufwendungen

Die Höhe der Aufwendungen sollte mehr als 200 Euro betragen.

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Beihilfe beträgt ein Jahr ab Rechnungsstellung. Für Rechnungen, die länger als ein Jahr ausgestellt sind, wird keine Beihilfe gewährt.

Sonderregelungen

Beihilfen für Pflegeleistungen sind gesondert durch den Beihilfeantrag 5003 einzureichen.


Lesen Sie auch:

Beihilfeinformationen des Landesamts für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern

 

 

 

 

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