Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten im Bund ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Die Grundlage der Besoldung bildet das sogenannte Alimentationsprinzip, durch das der Dienstherr aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG) zur Alimentation verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass Beamte im aktiven Dienst, bei Invalidität, Dienstunfähigkeit und im Ruhestand weiterhin Bezüge vom Dienstherrn erhalten.


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Die letzten Besoldungsrunden

  • 2024: 01.03.2024-31.12.2024 + 200 €, + 5,5 %
  • 2022: 01.04.2022-29.02.2024? + 1,8 %
  • 2021: 01.04.2021-31.03.2022 + 1,2 %
  • 2020: 01.03.2020-31.03.2021 + 1,06 %
  • 2019: 01.04.2019-29.02.2020 + 3,09 %
  • 2018: 01.03.2018-31.03.2019 + 2,99 %

Infos zur Besoldung

Die Besoldung wird grundsätzlich für den Folgemonat im Voraus gezahlt. Sie besteht aus dem Grundgehalt und kann ergänzend aus dem Familienzuschlag, Zulagen, Zuschlägen, vermögenswirksamen Leistungen und sonstigen Vergütungen bestehen. Beamte, die im Ausland tätig sind, erhalten zusätzlich eine Auslandsbesoldung.

Grundgehalt

Hauptbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. Dieses bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes, unabhängig von der Tätigkeit des Beamten.

Im Bund existieren vier Besoldungsordnungen

In die Bundesbesoldungsordnungen A und B werden Beamte und Soldaten eingruppiert, die nicht in die Bundesbesoldungsordnungen R und W eingestuft werden. Die Bundesbesoldungsordnung A ist damit die am häufigsten herangezogene Besoldungsordnung. In die Bundesbesoldungsordnung W werden ausschließlich Hochschullehrer und Professoren eingestuft. Richter und Staatsanwälte werden in die Bundesbesoldungsordnung R eingruppiert.

Zudem existieren Unterschiede in der Dynamik der Besoldung. Die Gehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sind aufsteigend, die der Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 dagegen fest. Einen Mix aus festen und aufsteigenden Gehältern findet sich in der Besoldungsordnung R. Hier sind die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 fest.

  • einfacher Dienst → Besoldungsgruppen A 2 bis A 6,
  • mittlerer Dienst → Besoldungsgruppen A 6 bis A 9,
  • gehobener Dienst → Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
  • höherer Dienst: → Besoldungsgruppen A 13 bis A 16

Die Besoldung wird bei aufsteigenden Gehältern nach Stufen gemessen, wobei der Aufstieg in den Stufen nach einer bestimmten Dienstzeit mit einer bestimmten Leistung erfolgt.

Zulagen und sonstige Vergütungen

Für Bundesbeamte existieren diverse Zulagen und Vergütungen, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden. Folgende Zulagen und Vergütungen können gewährt werden:
Amtszulagen: dienen in erster Regel zur Bewertung von Ämtern. Sie sind in den Besoldungsordnungen bei den entsprechenden Ämtern verankert. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts und nehmen daher auch an Besoldungserhöhungen teil. Bei der Berechnung der Pension werden sie mit zugrunde gelegt.

Stellenzulagen: werden nur bei Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gezahlt und sind nicht ruhegehaltsfähig. Dies bedeutet, dass die Höhe der Stellenzulage je nach Amt variieren kann, so zum Beispiel die Polizeizulage mit 133,75 Euro, Feuerwehrzulage von 187,25 Euro, Zulage für Außenprüferzulage zwischen 17,91 und 40,27 Euro.

Erschwerniszulagen: werden dann gezahlt, wenn die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen oder außerhalb der normalen zeitlichen Beanspruchung abgeleistet wird.
Ausgleichszulagen: werden bei einem Wechsel eines Landesbeamten in den Bundesdienst gezahlt.

Mehrarbeitsvergütung: wird für Überstunden sowie bei besonderer Dienstplangestaltung gezahlt und ist pauschalisiert in der Höhe eines Stundenentgelts.

Leistungsprämien und Leistungszulagen

Bei der Leistungsprämie handelt es sich um eine Einmalzahlung für eine bereits erbrachte besondere Leistung. Die Höhe kann bis zu einem anfänglichen Grundgehalt betragen.
Bei der Leistungszulage handelt es sich um eine positive Leistungsprognose. Diese kann für maximal 12 Monate bis zur Höhe von sieben Prozent des Anfangsgrundgehaltes gewährt werden.  

Anpassung der Besoldung

Die Anpassung der Besoldung erfolgt nicht automatisch. Vielmehr orientiert sich die Besoldungsanpassung an den Tarifbereich im öffentlichen Dienst. Bei Abschluss eines Tarifergebnisses wird über die Besoldungserhöhung im Bund gesondert beraten. Eine Anpassung der Besoldung wird dann schließlich durch Gesetz festgelegt.
In § 14 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz heißt es:


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.