Auf dieser Seite finden Sie wichtige Regelungen und Informationen zur Besoldung von Beamten, Richter und Soldaten im Bundesland Bremen.


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Die letzten Besoldungsrunden

Die letzten Besoldungsrunden für Bremen haben folgendes Ergebnis ergeben:

Besoldungsrunde 2023 - 2025

  • + 5,5 % zum 01.02.2025
  • + 200 € zum 01.11.2024
  • 3.000 € Inflationsabmildungsprämie

Besoldungsrunde 2021 - 2023

  • Anhebung: + 2,8 %
  • gültig ab 01.12.2022 - 31.10.2024
  • Erhöhung der Besoldungsgruppe A4 zu A5
  • Anhebung der Jahressonderzahlung
    • A 5 und A 6: 1500 €
    • A 7 und A 8: 1200 €
    • A 9: 900 €
    • A 10 und A 11: 710 € (gleichbleibend)
    • alle anderen Besoldungsgruppen: 0 € (gleichbleibend)
  • Einführung eines Familienergänzungszuschlags nach § 35a BremBesG:
    • für das 1. Kind: 205 €
    • für das 2. Kind: 205 €
    • für das 3. Kind: 255 €
    • für jedes weitere Kind: 215 €

Besoldungsanpassung 2020/2021

Gemäß dem Gesetzentwurf erhalten die Beamten und Versorgungsempfänger in Bremen eine Besoldungserhöhung zum 01.01.2019 um 3,2 Prozent, zum 01.01.2020 um weitere 3,2 Prozent und zum 01.01.2021 um 1,4 %. Die angepassten Bezüge sollen als Nachzahlung mit der August-Besoldung ausgezahlt werden.

Lehrer werden in A 13 überführt

Grundschullehrer und Sekundarschullehrer für die Stufe I sollen in die Besoldungsgruppe A 13 bis zum August 2021 überführt werden. Das Verfahren soll schrittweise erfolgen.


Infos zur Besoldung

Die Einstiegsämter für Beamte in Bremen sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:

  • Laufbahngruppe 1: das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6
  • Laufbahngruppe 2: das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13
  • Fachrichtung Technische Dienste: das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10
  • Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe: bei zusätzlicher Prüfung oder einer Prüfung, die besonders gestaltet ist sowie bei anderen Anforderungen im Einstiegsamt, die einer anderen Besoldungsgruppe zugewiesen sind

Die Besoldung wird je nach Laufbahn in verschiedene Besoldungsgruppen untergliedert. In Bremen werden die Besoldungsordnungen A, B, W und R angewandt.

Für Beamte gelten die Besoldungsordnungen A und B, sofern sie nicht als Professoren, Staatsanwälte und Richter zugelassen sind.

Professoren werden nach der Besoldungsordnung W vergütet. 

Für Richter und Staatsanwälte gilt die Besoldungsordnung R.

Die Besoldung in Bremen setzt sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und bestimmten Zulagen und Zuschlägen zusammen.

Zahlung der Besoldung

Die Beamtenbesoldung wird barlos, sprich via Überweisung auf ein Konto transferiert, welches der Beamte vorab bei seiner Dienststelle angibt. Eine Barauszahlung der Bezüge ist nicht möglich.

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Je nach Umfang der Teilzeitbeschäftigung minimieren sich die Bezüge bei Beamten und Anwärter im gleichen Verhältnis zur Arbeitszeit. Beamte und Anwärter erhalten eine Mehrarbeitsvergütung anteilig der Dienstbezüge, sofern die geleistete Mehrarbeit nicht die reguläre Arbeitszeit von vollbeschäftigten Beamten übersteigt.

Jährliche Sonderzahlung

Eine jährliche Sonderzahlung wird allen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mit den Dezemberbezügen gewährt. Diese Sonderzahlung wird zuzüglich zu den Dienstbezügen gezahlt.

Keine Sonderzahlung für drei Jahre nach Diensteintritt erhalten Beamtinnen und Beamte, die in den Dienst nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind.

Ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung haben auch die Kinder von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern. Für jedes Kind wird eine jährliche Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen gewährt, sofern dieses Kind ebenso einen Anspruch auf einen Familienzuschlag hat.

Beamte, die eine Disziplinarmaßnahme erhalten haben und die Bezüge im Dezember teilweise oder ganz einbehalten werden, erhalten nur dann eine jährliche Sonderzahlung, wenn die Dienstbezüge nachgezahlt werden.